Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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nanzmarktregulierung unbestrittenen Praxis (vgl. Art. 8 FINIG, Art. 7 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 22. Juni 20073265[FinfraG]). Die geänderten Tatsachen, die die Meldepflicht auslösen, können z. B. das Geschäftsmodell, einzelne Dienstleistungen, die Organe oder Personen mit einer qualifizierten Beteiligung betreffen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie potentiell Einfluss auf den Bewilligungsstatus der Bank haben kann, sprich wenn die FINMA die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung neu beurteilen muss. Dies gilt namentlich, wenn Mitglieder der Organe wechseln oder der Geschäftszweck, das verfolgte Geschäftsmodell, die Rechtsform des Unternehmens oder die dem Geschäftsmodell zugrundeliegende Technologie verändert werden.

Artikel 8a BankV erwähnt Banken und Personen nach Artikel 1b BankG. Letztere werden neu nicht mehr erwähnt, da Absatz 3 auf sie gemäss Artikel 1b Absatz 1 BankG sinngemäss anwendbar ist.

Der Bundesrat wird analog zu Artikel 10 der Verordnung über die Finanzinstitute vom 6. November 2019266 (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) regeln, welche Änderungen von wesentlicher Bedeutung sind. Eintragungspflichtige Änderungen dürfen erst nach Bewilligung durch die FINMA ins Handelsregister eingetragen werden, was sich heute bereits aus Artikel 3 Absatz 1 BankG ergibt (künftig Art. 3 Abs. 1 VE-BankG zweiter Satz). Eine ausdrückliche Fortführung des bestehenden zweiten Satzes in Artikel 3 Absatz 3 BankG ist nicht erforderlich.

Art. 3a Geschäftsbereich

Absatz 1

Diese Norm entspricht dem heutigen Artikel 9 Absatz 1 BankV. Der heutige Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a BankG (1. Teilsatz) ist praktisch identisch. Die Erwähnung der geografischen Ausdehnung wird von der BankV auf das BankG angehoben. Es handelt sich hier somit um die Bereinigung einer Doppelspurigkeit zwischen dem BankG und der BankV. Mit der Beschreibung der geografischen Ausdehnung legt die Bank fest, ob sie sich zum Beispiel im lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Markt bewegt.

Absatz 2

Eine Norm mit ähnlichem Wortlaut findet sich heute in Artikel 9 Absatz 2 BankV. Bereits Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a BankG enthält im ersten Teilsatz den Hinweis, dass die Verwaltungsorganisation der Geschäftstätigkeit entsprechen muss. Der vorliegende Absatz 2 stellt nun klar, dass die Betriebsorganisation (modernerer Begriff als bisher «Verwaltungsorganisation») dem Geschäftsbereich, das heisst den geschäftlichen Aktivitäten und der geografischen Ausdehnung entsprechen muss. Gleichzeitig muss eine

265 SR 958.1

266 SR 954.11