Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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VE-BankG alle vier Jahre wird hierfür eine jährliche Berichterstattung vorgesehen, konsistent mit der jährlichen Berichterstattung über die Erreichung der strategischen Ziele.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der Bund übernimmt mit der vorgeschlagenen Änderung des BankG keine neuen Aufgaben, für die eine Finanzierung mit öffentlichen Mitteln sichergestellt werden müsste.
3.3 Umsetzungsfragen
Die vorliegenden Bestimmungen sind technologieneutral ausgestaltet und ihre Umsetzung steht der Digitalisierung und dem Vollzug mit elektronischen Mitteln offen gegenüber. Der Vollzug der Bestimmungen kann im Sinne des UEG nicht vereinfacht werden. In den Übergangsbestimmungen werden verschiedene Übergangsfristen gewährt, womit die betroffenen Banken und weiteren Finanzinstituten nach Inkrafttreten ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Regulierung haben.
3.4 Koordinationsbedarf mit der beantragten Änderung des Bankengesetzes vom 6. September 2023264
Im Parlament nach wie vor hängig ist das Geschäft 23.062 (Bankengesetz. Änderung [«Public Liquidity Backstop»]) (hier «PLB-Vorlage»), das bereits Änderungen des Bankengesetzes vorsieht. Die PLB-Vorlage und die vorliegend beantragte Änderung betreffen teilweise Anpassungen an den gleichen Artikeln oder es bestehen Wechselwirkungen zwischen den Änderungen in den beiden Vorlagen. Im Folgenden wird dargelegt, wie die Anpassungen koordiniert werden sollen, wenn die beiden Vorlagen in Kraft treten.
Artikel 3g
Artikel 3g gemäss der PLB-Vorlage wird mit Artikel 3m und 3n VE-BankG der vorliegenden Änderung aufgefangen. Das heisst, Artikel 3g VE-BankG soll gegenüber Artikel 3g in der PLB-Vorlage vorgehen. Die Anpassung von Artikel 3g der PLB-Vorlage ist hinfällig. Falls die PLB-Vorlage vor der vorliegend beantragten Änderung in Kraft tritt, wird Artikel 3g der PLB-Vorlage bei Inkrafttreten der vorliegend beantragten Änderung überschrieben.
Artikel 10b
Artikel 10b gemäss der PLB-Vorlage wird mit den Artikeln 54a Absatz 1 sowie 54e Absätze 3 und 4 VE-FINMAG aufgefangen. Das heisst, Artikel 10b VE-BankG soll gegenüber Artikel 10b in der PLB-Vorlage in jedem Fall vorgehen. Falls die PLB-Vorlage
264 BBl 2023 2166