Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 109Fedlex · Erläuternder Bericht

vor der vorliegend beantragten Änderung in Kraft tritt, wird Artikel 10b der PLB-Vorlage bei Inkrafttreten der vorliegend beantragten Änderung überschrieben.

Artikel 26 Absatz 1

Wenn die PLB-Vorlage vor der vorliegenden Änderung in Kraft tritt, soll Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i bei Inkrafttreten der vorliegenden Änderung als Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e geführt werden. Falls die vorliegende Änderung vor oder gleichzeitig mit der PLB-Vorlage in Kraft tritt, soll Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der PLB-Vorlage als Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e geführt werden.

Artikel 32a

Die PLB-Vorlage sieht eine Anpassung von Artikel 32a BankG vor und verwendet den Begriff «Sanierung». Die vorliegend beantragte Änderung ersetzt im BankG «Sanierung» durch «Abwicklung» und soll vorgehen. Falls die PLB-Vorlage vor der vorliegend beantragten Änderung in Kraft tritt, soll bei Inkrafttreten der vorliegend beantragten Änderung «Sanierung» im betreffenden Artikel durch «Abwicklung» ersetzt werden. Falls die PLB-Vorlage nach der vorliegend beantragten Änderung in Kraft tritt, soll bei Inkrafttreten der PLB-Vorlage «Sanierung» durch «Abwicklung» ersetzt werden. Das betrifft Artikel 32a Absatz 3 Buchstaben b, c und e.

Artikel 37a Absätze 5 und 5bisVE-BankG und Artikel 32i Absatz 2 Buchstabe a gemäss PLB-Vorlage

- Tritt die vorliegend beantragte Änderung vor oder gleichzeitig zur PLB-Vorlage in Kraft, soll Artikel 37a Absatz 5 und 5bisVE-BankG in Kraft treten und Artikel 32i Absatz 2 Buchstabe a der PLB-Vorlage nicht.

- Tritt die PLB-Vorlage vor der vorliegend beantragten Änderung in Kraft, soll Artikel 32i Absatz 2 Buchstabe a der PLB-Vorlage vorerst in Kraft treten und bei Inkrafttreten der vorliegend beantragten Änderung soll Artikel 32i Absatz 2 Buchstabe a der PLB-Vorlage aufgehoben werden, denn er wird durch Artikel 37a Absatz 5 und 5bisVE-BankG ersetzt.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Bankengesetz

Das BankG ist über 90 Jahre alt und verfügt aufgrund vieler Teilrevisionen im Vergleich zu moderneren Finanzmarktgesetzen – insbesondere im Vergleich zum FINIG als neuestem Finanzmarktgesetz mit Bestimmungen zur Institutsbewilligung – über eine über die Zeit gewachsene Struktur. Das vorliegende Gesetzgebungsprojekt wird daher zum Anlass genommen, die Bestimmungen im bestehenden zweiten Abschnitt «Bewilligung zum Geschäftsbetrieb» behutsam zu modernisieren.