Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Infolge dieser Anhebungen von Elementen der BankV auf Stufe BankG wird die BankV zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend zu ändern sein.

Zweiter Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Der Titel des zweiten Abschnitts soll umbenannt werden, damit klar ersichtlich wird, dass es sich in diesem Abschnitt um Bestimmungen für alle Banken und in den zweiten

a. und b. Abschnitten um besondere Bestimmungen für Finanzgruppen und Finanzkonglomerate sowie für ausländisch beherrschte Banken und ausländische Banken handelt.

Art. 3 Bewilligung zum Geschäftsbetrieb

Der Artikel wird um eine Sachüberschrift ergänzt und entschlackt, indem wie eingangs erwähnt der überwiegende Teil des bestehenden Inhalts in Folgebestimmungen verlagert wird.

Absatz 1

Dieser Absatz beinhaltet den heutigen Artikel 3 Absatz 1 BankG. Der Wortlaut lehnt sich an Artikel 5 Absätze 1 und 2 FINIG an (formelle Neufassung). Die Handelsregisterämter stellen wie bereits heute sicher, dass ein Eintrag ins Handelsregister erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA erfolgt.

Absatz 2

Der Wortlaut lehnt sich an Artikel 7 Absatz 1 FINIG an. Der Artikel stellt klar, dass eine Bewilligung erhält, wer die Voraussetzungen nach dem BankG und den Ausführungsbestimmungen erfüllt. Als gesetzliche Voraussetzungen gelten insbesondere die Bestimmungen im zweiten, zweiten a. und zweiten b. Abschnitt des VE-BankG, aber auch weitere Anforderungen, die nicht in diesen Abschnitten geregelt sind. Hierzu zählt beispielsweise die Anforderung zur Beauftragung einer aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft nach Artikel 18 Absatz 1 BankG. Vorgaben, die aus praktischen Gründen effektiv erst mit der Ausübung der Tätigkeit erfüllt werden können (z.B. Anforderungen an eigene Mittel und Liquidität), muss die Bank zumindest erfüllen können.

Absatz 3

Es erfolgt eine Anhebung des heutigen Artikels 8a BankV auf Stufe BankG. Die analoge Formulierung findet sich in Artikel 8 FINIG.

Ändern sich Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen, sind die Banken verpflichtet, diese geänderten Tatsachen der FINMA zu melden. Diese Regelung ist in einem Bewilligungsregime selbstverständlich und entspricht einer in allen Bereichen der Fi-