Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Absatz 2
Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass sich die Vergütungen nach dem langfristigen Erfolg der Bank richten. Insbesondere sollen variable Bestandteile (z. B. Boni, Erfolgsprämien) nur dann gewährt werden, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Bank dies auch längerfristig rechtfertigt. Die langfristige Ausrichtung stellt sicher, dass Vergütungsentscheidungen nicht kurzfristigen Erfolgsgrössen folgen, sondern die nachhaltige Entwicklung der Bank fördern. Vergütungen dürfen daher nicht aus laufenden Erträgen oder Kapitalreserven finanziert werden, wenn diese den wirtschaftlichen Erfolg nicht oder nur vorübergehend widerspiegeln. Damit soll gewährleistet werden, dass die Vergütungsstruktur der Bank im Einklang mit ihrer langfristigen finanziellen Stabilität steht. Dies bedeutet namentlich, dass die Bank keine Komponenten ausschüttet, die zu einer Gefährdung einer angemessenen Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung führen könnten oder mit Bezug zum finanziellen Erfolg unangemessen erscheinen.
Die lange Frist richtet sich nach dem Risikohorizont der Geschäfte oder der Entscheidungen. Der Risikohorizont beschreibt den Zeitraum, über den sich die Risiken eines Geschäfts oder einer Entscheidung manifestieren. Die Grössenordnung für diesen Horizont spiegelt sich in den Regeln zur minimalen Dauer des Aufschubs für variable Vergütungen wider, die auf internationaler Ebene einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren vorsehen (siehe Kapitel 2.1.2). Als Richtwert für die lange Frist gemäss Absatz 2 soll dabei ein Zeitraum von fünf Jahren gelten, also das obere Ende dieses Bereichs.
Die Norm bezieht sich grundsätzlich auf die Gesamtvergütung und besagt somit auch, dass die Bank in ihrem Vergütungssystem auch auf die Angemessenheit der fixen Löhne achtet und diese in Beziehung zur langfristigen Ertragslage setzt und bedenkt, dass die Fixlöhne in einer schlechten Ertragslage anders als die variablen Vergütungen keine Manövriermasse darstellen.
Insbesondere muss aber die Summe der variablen Vergütung, die eine Bank für ein Geschäftsjahr zuteilt, abhängig vom langfristigen Erfolg der Bank sein. Dabei sind die Nachhaltigkeit dieses Erfolgs sowie die eingegangenen Risiken zu berücksichtigen. Bei schlechtem Geschäftsverlauf müssen die variablen Vergütungen massgeblich reduziert werden oder vollständig entfallen.
Die Ausrichtung der Norm auf die lange Frist bedeutet, dass Situationen möglich sind, in denen auch in einer begrenzten Verlustphase variable Vergütungen in einem angemessenen Rahmen ausbezahlt oder zugeteilt werden können. Dies kann etwa dann angezeigt sein, wenn sich die Bank in einer Restrukturierung befindet und bei einer sehr weitgehenden Kürzung oder Streichung der variablen Vergütung ein unerwünschter Personalabgang droht, der die künftige Ertragsbasis gefährdet. Ebenfalls ist die Situation vorstellbar, dass eine Bank aufgrund eines Betrugsfalls einen hohen Verlust erleidet, der aber die Eigenmittelbasis und die langfristigen Erfolgsaussichten der Bank nicht massgeblich gefährdet. In einer solchen Situation könnte eine flächendeckende Streichung variabler Vergütungen ebenfalls wegen eines unerwünschten Personalab-