Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Liquiditätsunterstützung handelt, liegt im Ermessen der betroffenen Bank. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die Bank in der Beurteilung des Einzelfalls zum Schluss kommt, dass der jeweilige Bedarf an Liquiditätsunterstützung bei einer Zentralbank keine vertrauliche und kursrelevante Information darstellt. Der Bekanntgabeaufschub ist grundsätzlich zeitlich unbefristet, jedoch hat die Bank organisatorische Massnahmen zu treffen, die die Geheimhaltung der Information sicherstellt. Das heisst, die Bank gewährleistet die Geheimhaltung, indem sie ihre bestehenden internen Regelungen und Prozesse zur Umsetzung der bereits in der geltenden Selbstregulierung beziehungsweise den Vorschriften zu Insiderinformationen enthaltenen Anforderungen an die Vertraulichkeit des Bekanntgabeaufschubs anwendet und einhält. Insbesondere ist für den Fall eines Leaks oder der Veröffentlichung eines ausreichend präzisen Gerüchts mit Bezug zur Insiderinformation die Einhaltung der Geheimhaltung nicht mehr als gewährleistet einzustufen. Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass in der Praxis die Geheimhaltung betreffend einer Liquiditätsunterstützung bei einer Zentralbank über einen mehrwöchigen Zeitraum möglich ist. Sofern und sobald die Vertraulichkeit der Insiderinformation nicht mehr gewährleistet ist, müssen die regulatorischen Pflichten zur Ad-hoc-Publizität erfüllt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Bank bereits mit dem Entscheid zum Bekanntgabeaufschub ein Kommunikationskonzept im Falle des Wegfalls der Geheimhaltung vorbereitet. Die Bestimmungen betreffend Insiderhandel und Marktmanipulation nach Artikel 142 ff. FinfraG bleiben durch diese Regelung unberührt.

Art. 5b Massnahmen bei Verletzung der Sorgfaltspflicht

Gewährspersonen, die die Sorgfaltspflicht nach Artikel 37n (siehe Erläuterungen unten) nachweislich verletzen, sind mit Massnahmen im Bereich der variablen Vergütungen oder mit disziplinarischen Massnahmen durch die Bank zu sanktionieren. Dies bedeutet, dass die Bank selbst Massnahmen gegenüber einer Gewährsperson ergreifen muss, wenn diese eine Verletzung des geltenden Rechts oder der betriebsinternen Vorschriften begangen hat. Die Voraussetzungen und Regeln zur Ahndung dieser Regelverletzungen muss die Bank in ihren internen Reglementen vorsehen.

Art. 5c Vergütungssystem

Mit diesem Artikel werden erstmals für alle Banken geltende Grundsätze zu Vergütungssystemen auf Gesetzesebene festgehalten.

Absatz 1

Das Vergütungssystem muss so ausgestaltet sein, dass es den Grundsätzen der Einfachheit und Nachvollziehbarkeit entspricht. Es soll für Mitarbeitende, das Oberleitungsorgan, die Geschäftsführung sowie für die FINMA klar ersichtlich sein, wie sich die Vergütung zusammensetzt und nach welchen objektiven Kriterien sie bemessen wird. Die Banken müssen ihr Vergütungssystem dokumentieren.