Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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oder eine vergleichbare Übertragungsbeschränkung), kann eine Verwertung dennoch zu Rechtsproblemen führen (z. B. Verletzung des Bankkundengeheimnisses). Hier schafft die Bestimmung Klarheit für Kreditverträge ohne (hinreichende) Übertragungsklausel.

Art. 17b Übertragung von Kreditforderungen sowie Bestellung von anderweitigen

Sicherheiten im Zusammenhang mit einer Zweckgesellschaft

Banken sind in der Lage, ihnen zustehende Kreditforderungen am Markt über Verbriefungen zu refinanzieren. Kreditforderungen werden dabei gebündelt und in handelbare Wertpapiere umgewandelt. Der Begriff «Verbriefung» ist in diesem Kontext breit zu verstehen und umfasst jegliche Arten von besicherten Schuldverschreibungen (insb. Asset Backed Securities und Covered Bonds). Für die Emission solcher besicherter Schuldverschreibungen werden die einer Bank zustehenden Kreditforderungen als Sicherheiten an spezifische Zweckgesellschaften übertragen (bzw. seltener verpfändet). Im Markt verbreitet sind für solche Refinanzierungsgeschäfte seitens der Banken sowohl das Modell, bei denen eine Bank selbst besicherte Schuldverschreibungen (Covered Bonds) emittiert, wie auch das sogenannte ABS-Modell (Asset Backed Securities), bei denen die eingesetzte Zweckgesellschaft die entsprechenden Wertpapiere emittiert und im Markt platziert. Covered Bonds und ABS – beziehungsweise Anteile an solchen besicherten Schuldverschreibungen – können im Rahmen von LGWS ebenfalls als Sicherheiten für Liquiditätsunterstützung der SNB eingesetzt werden und stellen insofern eine Alternative zur direkten Übertragung von Kreditforderungen von einer Bank an die SNB dar, sofern die Bedingungen der SNB an solche Wertschriften erfüllt werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 NBG). Für die Übertragung der Kreditforderungen von Banken an ebendiese Zweckgesellschaften oder die Bestellung von anderweitigen Sicherheiten zugunsten von solchen Zweckgesellschaften stellen sich die gleichen Herausforderungen wie für die direkte Übertragung von Kreditforderungen an die SNB: Es fehlt in den Kreditverträgen vielfach an einer Bestimmung, welche die Verwendung einer Kreditforderung als Sicherheit regelt. Zudem sind Aspekte des Datenschutzes und der Geheimniswahrung zu adressieren. Vor diesem Hintergrund und des Ziels der Erhöhung des Liquiditätspotenzials beim LoLR ist es angezeigt, dass die für die direkte Übertragung bzw. Bestellung vorgesehenen Erleichterungen ebenfalls für Covered Bonds und ABS zur Anwendung gelangen, sofern entsprechende Covered Bonds bzw. ABS gleichermassen zum Zweck der Besicherung von Liquiditätsunterstützung der SNB genutzt werden sollen. Aus diesem Grund schafft Artikel 17b Absatz 1 VE-BankG eine gesetzliche Grundlage für eine erleichterte Übertragung von Kreditforderungen an eine hierfür errichtete Zweckgesellschaft sowie für eine erleichterte Bestellung von anderweitigen Sicherheiten zugunsten einer hierfür errichteten Zweckgesellschaft für die Besicherung von durch diese Bank oder durch die Zweckgesellschaft begebenen Schuldverschreibungen. Gleichermassen wie in Artikel 17 Absatz 1 VE-BankG ist dabei eine Übertragung bzw. Bestellung zuhanden einer hierfür errichteten Zweckgesellschaft ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen und ohne Zustimmung der Schuldnerin oder des Schuldners gestützt auf Absatz 1 gestattet. Nebst der eigentlichen Kreditforderung umfasst Absatz 1 ebenso wie Artikel 17 Absatz 1 VE-BankG auch die mit der als Sicherheit dienenden Kreditforderung verbundenen Vorzugs- und Nebenrechte (Art. 170 OR) sowie diese besichernde nicht-akzessorische Sicherheiten (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 17 Absatz 1 VE-BankG). Ebenso sieht Absatz 2