Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 147Fedlex · Erläuternder Bericht
ebenso wie Artikel 17 Absatz 2 VE-BankG vor, dass allfällige vertragliche Abtretungsverbote (Art. 164 Abs. 1 OR) im Falle einer Übertragung einer Kreditforderung oder die Bestellung von Sicherheiten an eine hierfür errichtete Zweckgesellschaft nach Absatz 1 keine Geltung für ebendiese Übertragungen und Bestellungen entfalten (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 17 Absatz 2 VE-BankG).
Die Gewährung dieser gesetzlichen Erleichterungen steht dabei wie erwähnt unter der Voraussetzung, dass die von der Bank oder der Zweckgesellschaft begebenen Schuldverschreibungen ausschliesslich zum Zweck der Besicherung von Liquiditätsunterstützung der SNB genutzt werden. Mit anderen Worten bietet Artikel 17b VE-BankG keine gesetzliche Grundlage, um Covered Bonds und ABS zu emittieren, die im Rahmen privater Refinanzierungsgeschäfte der Banken im Markt platziert werden sollen. Für diesbezügliche Refinanzierungsgeschäfte müssen Banken in ihren Kreditverträgen weiterhin die notwendigen Vorkehrungen und Übertragungsklauseln vorsehen.
Nicht zur Anwendung gelangt Artikel 17a VE-BankG. Die als Sicherheiten verwendeten Kreditforderungen werden im Falle einer Verbriefung nicht durch die SNB verwertet. Die SNB kann hingegen die ihr als Sicherheiten gewährten Wertschriften verwerten, die frei übertragbar sein müssen.
Art. 17c Informationspflichten der Bank
Absatz 1
Für die Vorbereitung und operative Abwicklung der Refinanzierung ist es unerlässlich, dass die Bank der SNB gemäss Absatz 1 Informationen zu den relevanten Kreditforderungen nach den Artikeln 17 und 17a VE-BankG übermittelt (z. B. zur Schuldnerin oder zum Schuldner, Kreditsumme, Restlaufzeit). Die Banken sind zudem verpflichtet, der SNB auf Verlangen sämtliche Unterlagen (inkl. Kreditverträge) betreffend die Kreditforderungen und die damit verbundenen Sicherheiten (z. B. Bürgschaften, Garantievereinbarungen, Schuldbriefe etc.) zur Verfügung zu stellen. Die zu liefernden Informationen umfassen insofern auch im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag stehende Personendaten oder Daten juristischer Personen. Die vorliegende Bestimmung stellt für die damit zusammenhängenden Bearbeitungen und Bekanntgaben von Personendaten und Daten juristischer Personen seitens der Banken einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund dar (für das Datenschutzrecht insbesondere: Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020286[Datenschutzgesetzes, DSG]) dar. Die Informationspflicht gilt sowohl im Vorbereitungsstadium (z. B. Übermittlung von Informationen, welche die SNB benötigt, um zu ermitteln, ob bestimmte Kreditforderungen als Sicherheiten geeignet sind) als auch während der Laufzeit bis zur vollständigen Rückzahlung von Liquiditätsunterstützung der SNB beziehungsweise bis zur endgültigen Verwertung der Sicherheiten.
286 SR 235.1