Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Verwertung vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet würden. Es gibt insofern aber keine formelle Einschränkung, dass ein Verkauf im Rahmen einer Verwertung nur an inländische Banken erfolgen darf.

Neunter Abschnitt: Aufsicht

Art. 19 Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Organisation

Absatz 1

Dieser Artikel ermöglicht es der FINMA, die Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Zustandes sicherzustellen, wenn eine Bank Bestimmungen im Zusammenhang mit der angemessenen Organisation, insbesondere die Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne von Artikel 3 VE-BankG, verletzt oder in absehbarer Zeit verletzen könnte. Die Anforderungen an die Organisation sind hauptsächlich im zweiten, dem zweiten a. und dem zweiten b. Abschnitt VE-BankG festgelegt und werden in den Verordnungen präzisiert. Die Bank muss vor allem angemessen organisiert sein, insbesondere, was ihre Fähigkeit betrifft, Risiken zu bewältigen. Das heisst, es darf kein Missverhältnis bestehen zwischen der Geschäftstätigkeit, den damit eingegangenen Risiken und den Massnahmen der Bank, diese Risiken zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen (siehe Kapitel 4.1 zu Art. 3b VE-BankG).

Dieser Artikel beinhaltet auch einen präventiven Aspekt («in absehbarer Zeit»), denn die FINMA kann handeln, wenn sie der Meinung ist, dass ohne Eingriff ihrerseits die angemessene Organisation der Bank in naher Zukunft nicht mehr gewährleistet ist. Um zu bestimmen, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Eingriff ihrerseits erforderlich ist, kann sich die FINMA insbesondere auf qualitative oder quantitative Kriterien stützen (z. B. festgestellte Mängel im internen Kontrollprozess der Bank oder eine schnelle Expansion in einer Region oder bei einer Kundschaft, die erhöhte Risiken birgt).

Auf der Grundlage dieses Artikels kann die FINMA verschiedene Massnahmen anordnen, die alle dem Ziel dienen, die angemessene Organisation wiederherzustellen. Die FINMA verfügt über einen nicht abschliessenden Massnahmenkatalog. Was die Weisungen an die Organe und die Ernennung einer oder eines Untersuchungsbeauftragten betrifft, können diese bisher in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b BankG vorgesehenen Massnahmen neu auf der Grundlage von Artikel 19 VE-BankG angeordnet werden.

Beschwerden gegen Verfügungen, die auf Artikel 19 VE-BankG beruhen, haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 52f Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 VE-BankG).

Die Anwendung von Artikel 19 VE-BankG schliesst das Ergreifen weiterer Massnahmen – insbesondere der in den Artikeln 29 ff. FINMAG vorgesehenen weiteren Aufsichtsinstrumente – nicht aus.