Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Art. 17d Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer
Personen
Absatz 1
Absatz 1 schafft eine gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Nationalbank und den zum Vollzug des achten Abschnitts beigezogenen Dritten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Überwachung und Abwicklung sowie zur Verwertung der Kreditgeschäfte und der damit verbundenen Rechte und Sicherheiten. Die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten, von Daten von juristischen Personen oder von anderen Informationen benötigt eine angemessene rechtliche Grundlage. Absatz 1 legt in einem formellen Gesetz fest, dass die Bearbeitung und die Bekanntgabe der genannten Daten und Informationen zwischen den zum Vollzug des achten Abschnitts Beteiligtenzulässig ist und bei Bedarf nötigenfalls auch die für den Vollzug der Bestimmungen erforderlichen Dritten (z. B. externe Beraterinnen und Berater) umfasst. Die Zusammenarbeit sowie der Informationsaustausch mit in- oder ausländischen Dritten gemäss Artikel 17a VE-BankG für eine allfällig erforderliche Verwertung von Kreditforderungen und diesbezüglicher Sicherheiten ist durch Absatz 1 ebenfalls abgedeckt. Die involvierten Parteien sind bei der Bearbeitung und Bekanntgabe von Informationen und den genannten Daten untereinander allgemein angehalten, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einzuhalten. Für den Vollzug dieses Abschnitts sind ausschliesslich Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a DSG, Daten juristischer Personen (vgl. Art. 57r ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997287; RVOG) sowie sonstige Informationen betroffen.
Absatz 2
Gemäss Absatz 2 gehen Daten- und Informationsübermittlungen im Rahmen des Vollzugs des achten Abschnitts gesetzlichen und vertraglichen Geheimhaltungspflichten (z. B. Geheimhaltungspflichten resultierend aus den vertraglichen Verhältnissen zwischen der Bank und der Schuldnerin bzw. dem Schuldner) vor. Dies stellt namentlich in Bezug auf Artikel 47 BankG eine lex specialis dar.
Mit der allfälligen Übertragung von an die SNB übertragenen Kreditforderungen, einschliesslich der damit verbundenen Vorzugs- und Nebenrechte sowie nicht akzessorischen Sicherheiten, an in- oder ausländische Dritte zu Verwertungszwecken geht zum Abschluss dieser Transaktionen ebenfalls die Übermittlung von Personendaten, Daten juristischer Personen sowie sonstiger Informationen einher (z. B. zur Schuldnerin oder zum Schuldner, Kreditsumme, Restlaufzeit). Es ist davon auszugehen, dass als typische Käufer der zu verwertenden Kreditportfolios inländische Banken im Vordergrund stehen, die ihrerseits dem Bankkundengeheimnis unterstehen. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass auch andere Institutionen als Erwerber auftreten. Es ist davon auszugehen, dass solche andere Institutionen in der Regel von der SNB im Rahmen der
287 SR 172.010