Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 148Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2
Die Informationspflicht geht gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten der Bank vor und stellt namentlich in Bezug auf Artikel 47 BankG eine lex specialis dar. Die Informationspflicht gilt für alle Arten von Kreditforderungen unter schweizerischem Recht und anderweitigen Sicherheiten wie auch für Vorzugs- und Nebenrechte, die der SNB im Rahmen einer Refinanzierung sicherungshalber übertragen werden können. Die übermittelten Informationen und Unterlagen unterliegen bei der SNB ihrerseits einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht (Art. 49 NBG).
Absatz 3
Die Bank trifft gegenüber den Schuldnerinnen und Schuldnern gemäss Absatz 3 eine Informationspflicht zum Inhalt und Bedeutung des achten Abschnitts mit den Artikeln 17–17d VE-BankG. Die Bank hat nach Absatz 3 sowohl die Schuldnerin oder den Schuldner der Kreditforderung als auch weitere Schuldnerinnen und Schuldner zu informieren, die der Bank bekannt sind und deren Rechte durch diesen Abschnitt beschränkt werden (bspw. Eigentümer der Pfandsache bei einem Drittpfand).
Gemäss diesem Absatz hat sie Schuldnerinnen und Schuldner in geeigneter Weise über eine mögliche Verwendung ihrer Kreditforderungen und anderweitiger Sicherheiten als Sicherheiten für Liquiditätsunterstützung der SNB und deren mögliche Verwertung und Übertragung an in- oder ausländische Dritte gemäss Artikel 17a VE-BankG zu informieren. Hierzu gehört auch die Information, dass allfällige abweichende gesetzliche oder vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich Übertragbarkeit oder Abtretungsverboten für Übertragungen an die SNB nach Artikel 17 VE-BankG oder an Zweckgesellschaften nach Artikel 17b VE-BankG aufgrund der gesetzlichen Regelungen gemäss dem achten Abschnitt keine Wirkung im Verhältnis zu ebendiesen Adressaten entfalten. Die Bank informiert die Schuldnerinnen und Schuldner darüber hinaus über die Auswirkungen der Erleichterungen im Zusammenhang mit Geheimhaltungspflichten sowie der Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten. Die Informationspflicht der Bank gilt sowohl für Bestandes- wie auch für Neuverträge, wobei die Informationen Schuldnerinnen und Schuldnern in standardisierter Form auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden können. Bei Neuverträgen hat die Information bei Abschluss des Kreditvertrags zu erfolgen, währendem bei Bestandesverträgen eine übergangsrechtliche Bestimmung greift (vgl. Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …). Sofern Banken im Zuge der Überarbeitung der vertraglichen Grundlagen eigenständig vertragliche Bestimmungen zur Übertragung von Kreditforderungen oder Bestellung von anderweitigen Sicherheiten im Sinne dieses Abschnitts berücksichtigen, entfällt diese Informationspflicht gegenüber den von diesen Überarbeitungen erfassten Kundinnen und Kunden.
Die Einhaltung dieser Informationspflicht stellt eine rein aufsichtsrechtliche Pflicht von Banken dar und ist kein Gültigkeitserfordernis für die erleichterte Übertragung von Kreditforderungen oder erleichterte Bestellung von anderweitigen Sicherheiten als solche.