Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 151Fedlex · Erläuternder Bericht
Buchstabe a
Die FINMA kann Anpassungen der Organisation der Bank (z. B. der internen Reglemente der Bank) anordnen. Sie kann insbesondere auf der Ebene der Unternehmensführung (z. B. bei der Risikopolitik in Bezug auf die Aktiven, Passiven und Ausserbilanzverpflichtungen, insbesondere hinsichtlich angemessener Rückstellungen) und der Prozesse (z. B. der Erfassung, Messung, Steuerung und Überwachung von Risiken) Anpassungen anordnen.
Buchstabe b
Obwohl der Kreis der Banken, die dem Verantwortlichkeitsregime unterstehen, in Artikel 3d VE-BankG definiert ist, kann die FINMA auch noch weitere Banken dem Verantwortlichkeitsregime unterstellen. Diese Massnahme kann beispielsweise dazu beitragen, dass die von der FINMA festgestellten Probleme im Zusammenhang mit der Governance der Bank (z. B., dass die wichtigen Funktionen nicht alle klar aufgeteilt sind) behoben werden, und somit eine angemessene Organisation sicherstellen.
Sobald die FINMA eine weitere Bank dem Verantwortlichkeitsregime unterstellt, muss diese die Anforderungen nach den Artikeln 3c Absatz 2 und 3d VE-BankG erfüllen. Neben den Personen nach Artikel 3c Absatz 1 VE-BankG müssen auch die Personen, welche die Leitung der in Artikel 3c Absatz 2 VE-BankG genannten Bereiche und Funktionen innehaben, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und eine Verantwortlichkeitserklärung unterzeichnen (siehe Kapitel 4.1 zu den Art. 3c und Art. 3d VE-BankG).
Buchstabe c
Die FINMA kann anordnen, dass die Leitung der verschiedenen Bereiche und Funktionen nach Artikel 3c Absatz 2 VE-BankG von unterschiedlichen Personen ausgeübt wird. Zum Beispiel kann die FINMA anordnen, dass eine Person nur eine einzige Funktion ausüben kann, die unter das Verantwortlichkeitsregime fällt, damit die Risiken im Zusammenhang mit dieser Funktion wirklich erfasst und kontrolliert werden können. Diese Analyse wird je nach Grösse und Geschäftstätigkeiten der betroffenen Bank sowie je nach der konkreten Organisation der Funktionen durchgeführt.
Buchstabe d
Die FINMA kann anordnen, dass die Bank weitere zentrale Funktionen nach Artikel 3c Absatz 2 Buchstabe h bezeichnet und dass sie die diesen Funktionen zugeordneten Verantwortlichkeiten anpasst (z. B. anordnen, dass bei einer grösseren Fusion die Funktion der für die Integration verantwortlichen Person unter das Verantwortlichkeitsregime fällt).
Buchstabe e
Wenn die Ausgestaltung oder die Anwendung des Vergütungssystems die dazugehörigen Bestimmungen nicht berücksichtigt (siehe Art. 5c und 10b VE-BankG)