Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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gegenüber der Bank anordnen, dass diese ihren Geschäftsbereich einschränkt (z. B., dass sie ihr Investment-Banking reduziert und gegebenenfalls veräussert).
Buchstabe c
Auf der Grundlage dieses Buchstabens kann die FINMA einer Bank insbesondere verbieten, Dividenden auszuschütten, Aktienrückkäufe zu tätigen oder Zinsen auf Eigenkapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals (AT1-Instrumente) zu zahlen. Dieser Buchstabe umfasst demnach sämtliche Ausschüttungszahlungen, da die FINMA diese Art von Zahlungen einschränken oder untersagen können muss, um die wirtschaftliche Lage der Bank zu verbessern.
Buchstabe d
Gemäss diesem Buchstaben kann die FINMA die Stärkung der Eigenmittelausstattung der Bank anordnen. So kann die FINMA beispielsweise eine solche anordnen, um sicherzustellen, dass die für die Bank geltenden regulatorischen Anforderungen im Bereich Eigenmittel erfüllt sind. Es gibt unterschiedliche Arten der Stärkung der Eigenmittelausstattung. Die FINMA kann gegenüber der Bank insbesondere anordnen, neue Aktien oder andere Kapitalinstrumente auszugeben, sowie von ihr verlangen, dass der Reingewinn zur Stärkung der Eigenmittel verwendet wird.
Ebenso kann die FINMA auf der Grundlage und zu den Bedingungen von Artikel 4 BankG sowie der relevanten Bestimmungen der Verordnungen (z. B. Art. 45 und 131b ERV) im Rahmen der laufenden Aufsicht weiterhin Verschärfungen der Mindestanforderungen an die Eigenmittel anordnen.
Buchstabe e
Gemäss diesem Buchstaben kann die FINMA die Stärkung der Liquiditätsausstattung der Bank anordnen. So kann die FINMA beispielsweise eine solche anordnen, um sicherzustellen, dass die für die Bank geltenden regulatorischen Anforderungen im Bereich Liquidität erfüllt sind. Es gibt unterschiedliche Arten der Stärkung der Liquiditätsausstattung. Die FINMA kann gegenüber der Bank insbesondere anordnen, deren Bestand an qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva (High Quality Liquid Assets, HQLA) zu erhöhen. In diesem Zusammenhang kann sie insbesondere anordnen, dass die Bank zusätzliche Finanzmittel aufnimmt, Vermögenswerte veräussert, ihre Finanzierungsquellen diversifiziert, Sicherheiten vorbereitet, um Liquiditätsunterstützung von Zentralbanken zu erhalten, sowie weitere Massnahmen ergreift, welche die Bank zur Liquiditätsbeschaffung im Krisenfall vorgesehen hat. Zudem kann die FINMA gegenüber der Bank anordnen, dass diese bei der SNB Liquiditätsunterstützung beantragt. In diesem spezifischen Fall kann die FINMA gegenüber der Bank lediglich anordnen, dass diese eine solche Unterstützung bei der SNB beantragt. Die Entscheidung darüber, ob die Unterstützung gewährt wird, liegt allein in der Zuständigkeit der SNB.
Ebenso kann die FINMA auf der Grundlage und zu den Bedingungen von Artikel 4 BankG sowie der relevanten Bestimmungen der Verordnungen (z. B. Art. 14 Abs. 4