Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Damit alle in die Prüftätigkeiten involvierten Parteien von klaren Voraussetzungen ausgehen können, ist es zwingend, dass die FINMA Transparenz darüber herstellt, welche Prüfungen sie selbst und welche die Prüfgesellschaft durchführt. Dies wird in den Prüfstrategien der Beaufsichtigten sichergestellt. Nötig ist zudem eine Abstimmung mit der internen Revision (Art. 5 Abs. 3 und 13 Abs. 3 FINMA-PV). Die FINMA erstellt die Prüfstrategien bei den SIBs (Art. 32 Abs. 1 Verordnung der FINMA über die Aufsichtsprüfung vom 31. Oktober 2024288[Aufsichtsprüfverordnung FINMA]) und bei den übrigen Banken genehmigt sie diese (Art. 32 Abs. 1 Aufsichtsprüfverordnung FINMA). Die FINMA legt zudem risikoorientiert die Prüfungen fest, die sie selbst bei den Banken vornimmt («Vor-Ort-Kontrollen»). Die FINMA muss somit ihre eigenen Prüfungen eng mit den Prüfungen der Prüfgesellschaften abstimmen.
Gleichzeitig muss auch für die Banken der Aufwand, der mit den Prüfungen einhergeht, planbar sein. Im Durchschnitt sollte der Aufwand der Banken für die Prüfungen konstant bleiben, unabhängig davon, ob die FINMA Vor-Ort-Kontrollen oder die Prüfgesellschaften ihre Prüfungen vornehmen.
Zehnter Abschnitt: Frühinterventionsmassnahmen
Art. 24
Absatz 1
Frühinterventionsmassnahmen sind Präventivmassnahmen, die eine Bank stabilisieren sollen, die sich in einer Situation mit erhöhten Risiken befindet. Eine solche Situation kann vorliegen, wenn die FINMA anhand quantitativer oder qualitativer Indikatoren feststellt, dass sich die wirtschaftliche Lage einer Bank in Bezug auf ihre Eigenmittel oder Liquidität erheblich verschlechtert oder sich in absehbarer Zeit erheblich verschlechtern könnte, und zwar selbst dann, wenn die für sie geltenden regulatorischen Anforderungen im Bereich Eigenmittel und Liquidität erfüllt sind. Die FINMA kann auch eingreifen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Bank nicht erheblich verschlechtert hat, aber die Interessen der Kundinnen und Kunden in anderer Weise gefährdet sind (z. B., wenn die Bank systematisch versucht, sich der Aufsicht der FINMA zu entziehen, indem sie ihrer Auskunfts- und Meldepflicht nach Art. 29 FINMAG nicht nachkommt). In diesem Rahmen muss die FINMA eingreifen und die notwendigen Massnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass sich die Lage der Bank weiter verschlechtert, oder um die Interessen der Kundinnen und Kunden zu wahren.
Genau wie Artikel 19 VE-BankG beinhaltet auch dieser Artikel einen präventiven Aspekt («in absehbarer Zeit»), denn die FINMA muss handeln, wenn sie der Meinung ist, dass sich ohne Eingriff ihrerseits die wirtschaftliche Lage der Bank erheblich verschlechtern könnte. Hierbei stützt sich die FINMA hauptsächlich auf ihre Feststellungen im Rahmen der laufenden Aufsicht. Zusätzlich kann sie sich auf Marktindikatoren (z. B. auf das Kurs-Buchwert-Verhältnis und die Preisentwicklung der