Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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oder das Risiko besteht, dass diese in absehbarer Zeit verletzt werden, kann die FINMA eine Anpassung anordnen. So kann die FINMA Anpassungen an der Ausgestaltung des Vergütungssystems anordnen (z. B. kann sie gegenüber einer Bank, die über ein System mit variablen Vergütungen verfügt, anordnen, diese Vergütungen aufgeschoben auszurichten, um Fehlanreize zu korrigieren, oder die betriebsinternen Vorschriften anzupassen, wenn diese keine Anreize beinhalten, die aufsichtsrechtlich relevanten Bestimmungen nicht zu verletzen). Ebenso kann die FINMA Anpassungen bei der Anwendung des Vergütungssystems anordnen (z. B., dass die Gesamtsumme der variablen Vergütungen verringert wird, um einem ausbleibenden Geschäftserfolg Rechnung zu tragen, oder dass die Bank die in ihren betriebsinternen Vorschriften für Verstösse vorgesehenen Sanktionen anwendet). Dieser Artikel ist nicht dafür vorgesehen, um Änderungen an der variablen Vergütung einer bestimmten Person anzuordnen.

Buchstabe f

Die Massnahme zur Einschränkung der Geschäftstätigkeit einer Bank wird von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e BankG in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f VE-BankG verschoben, denn diese Massnahme kann bereits im Rahmen der laufenden Aufsicht notwendig werden, und nicht nur bei Insolvenzgefahr. Um dies klarzustellen wird diese Massnahme ausdrücklich in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f VE-BankG mit Verweisen in den Artikeln 24 Absatz 1 Buchstabe a und 26 Absatz 1 Buchstabe a VE-BankG genannt. Die Einschränkung der Geschäftstätigkeit umfasst auch die Einschränkung gewisser Kundenkategorien sowie das Verbot, die Tätigkeit auszuweiten.

Absatz 2

Die Massnahmen nach Absatz 1 können auch auf eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat abzielen. So könnte die FINMA beispielsweise gegenüber der Holdinggesellschaft anordnen, die Organisation der Bank anzupassen.

Art. 23 Direkte Prüfungen

Gemäss heutigem Artikel 23 BankG kann die FINMA selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten vornehmen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist. Andere Finanzmarkgesetze enthalten keine derartige Einschränkung (vgl. Art. 47 Abs. 1 VAG und Art. 63 Abs. 5 FINIG). Dieser Nebensatz soll aufgehoben werden, damit die FINMA unter den Rahmenbedingungen des dualen Systems zweifelsfrei selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen kann.

Die Komplementarität von Prüfungen durch die FINMA und durch die Prüfgesellschaften ist auch mit der Anpassung von Artikel 23 BankG – einer Kann-Bestimmung – gegeben. Artikel 18 Absatz 1 BankG, der die Institute dazu verpflichtet, eine Prüfgesellschaft zu beauftragen, gilt unverändert. Die Prüfgesellschaften werden bei Banken somit weiterhin mit aufsichtsrechtlichen Prüfungen im bisherigen Rahmen eingesetzt werden.