Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Credit Default Swaps) sowie auf weitere Informationen wie Berichte von Analystinnen und Analysten sowie von Ratingagenturen stützen.
Um zu bestimmen, ob ein Eingriff ihrerseits erforderlich ist, kann sich die FINMA auf qualitative oder quantitative Kriterien stützen. Sie informiert über die Grundzüge ihrer Praxis, damit die Banken sich danach ausrichten können. Relevant sind zum Beispiel die Feststellungen der Prüfgesellschaften (z. B. die Prüfberichte), die Feststellungen der direkten Aufsicht durch die FINMA (z. B. die Kontrollen vor Ort, die vergleichenden Analysen [Benchmarkings], die Stresstests [z. B. bezüglich der Hypotheken, der Zinsrisiken und der Verlustpotenziale] oder die datenbasierten Geschäfts- und Aufsichtsberichte [z. B. die eingeholten Informationen zu den Entwicklungen aus regulatorischer Sicht und die Marktindikatoren]) und die Berichte der Analystinnen und Analysten sowie der Ratingagenturen. Auf der Grundlage dieser Daten und Informationen beurteilt die FINMA das Risikoprofil der Bank. Dazu gehört eine Beurteilung der finanziellen Risiken (z. B. Kredit-, Markt-, Zins- oder Liquiditätsrisiken) und eine Beurteilung der nichtfinanziellen Risiken (z. B. in Bezug auf die Governance sowie auf interne Kontrollen und Prozesse, insbesondere die IT- und Cyberrisiken) sowie der rechtlichen und Reputationsrisiken. Daher muss die FINMA handeln, wenn sie feststellt, dass sich die wirtschaftliche Lage der Bank erheblich verschlechtert oder künftig erheblich verschlechtern wird, oder wenn die Interessen der Kundinnen und Kunden in anderer Weise gefährdet sind (z. B. durch Mängel in der Risikokultur oder durch bestehende Interessenkonflikte).
Die FINMA verfügt über einen nicht abschliessenden Massnahmenkatalog. Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 19 Absatz 1 VE-BankG bezüglich der verschiedenen Massnahmen verwiesen, die angeordnet werden könnten.
Beschwerden gegen Verfügungen, die auf Artikel 24 VE-BankG beruhen, haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 52f Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 VE-BankG).
Die Anwendung von Artikel 24 VE-BankG schliesst das Ergreifen weiterer Massnahmen – insbesondere der in den Artikeln 29 ff. FINMAG vorgesehenen weiteren Aufsichtsinstrumente – nicht aus.
Buchstabe a
Die in Artikel 19 VE-BankG vorgesehenen Massnahmen bezüglich der angemessenen Organisation sind weniger einschneidend als diejenigen, die in Artikel 24 VE-BankG vorgesehen sind. Sie müssen daher eindeutig im Rahmen einer Frühintervention ergriffen werden können.
Buchstabe b
Diese Massnahme unterscheidet sich von der in Artikel 19 Buchstabe f VE-BankG vorgesehenen Einschränkung der Geschäftstätigkeit der Bank, denn die Einschränkung des Geschäftsbereichs ist eine umfassendere und einschneidendere Massnahme (siehe Kapitel 4.1 zu Art. 3a VE-BankG). Ausserdem kann die FINMA zusätzlich zur Einschränkung und zum dauerhaften Verbot gewisser Tätigkeiten