Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 172Fedlex · Erläuternder Bericht

nötigen Zeitgewinn ermöglichen und mit der Führung und Verwaltung der Übergangsgesellschaft durch die FINMA Stabilität signalisieren. Nähere Ausführungen dazu finden sich in den Erläuterungen zu Artikel 30bquinquiesVE-BankG.

Buchstabe e

Das Abwicklungsinstrument eines Zusammenschlusses der Bank mit einem anderen Rechtsträger bleibt unverändert bestehen, soll aber neu unter Buchstabe e statt wie gemäss geltendem Recht in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b BankG aufgeführt werden.

Buchstabe f

Die Änderung der Rechtsform bleibt unverändert bestehen, ist aber neu unter Buchstabe f statt wie gemäss geltendem Recht in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d BankG aufgeführt.

Absatz 2

Der Absatz nimmt den Inhalt aus dem heutigen Artikel 31 Absatz 2 BankG auf, der aufgrund der Zusammenfassung von Sanierungsplan und -verfügung in einem Dokument, der Abwicklungsverfügung, gestrichen wurde.

Absatz 3

Es erfolgt ein sprachlicher Nachvollzug aufgrund der Umnummerierung der Absätze und Buchstaben, sowie aufgrund der Integration von Sanierungsplan und Sanierungsverfügung in die Abwicklungsverfügung. Die Rechtsträger und die Übergangsgesellschaft nach Absatz 1 Buchstaben b – e treten unverändert mit Erlass der Abwicklungsverfügung im Umfang der erfolgten Vermögensübertragung an die Stelle der Bank.

In Bezug auf alle Übertragungshandlungen gemäss Art. 30 Bst. b – d ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Eignerinnen und Eigner sowie Gläubigerinnen und Gläubiger der sich in Abwicklung befindlichen Bank, deren Ansprüche gegen diese nicht Gegenstand der Übertragung bilden, aus der Übertragung keinerlei Rechte ableiten können. Sie können damit weder gegenüber der FINMA, noch dem Rechtsträger, an den die Übertragung erfolgt, oder allfällig in die Übertragung involvierten Dritten Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung geltend machen. Insbesondere besteht kein Anspruch darauf, dass die eigenen Forderungen ebenfalls übertragen werden. Der Schutz von Eignerinnen und Eignern sowie von Gläubigerinnen und Gläubigern erfolgt ausschliesslich über die Konkursvergleichsbewertung.

Absatz 4

Die bereits nach geltendem Recht vorgesehene Nicht-Anwendbarkeit des Fusionsgesetzes gemäss Artikel 30 Absatz 3 Satz 2 BankG soll präzisiert werden. Insbesondere soll neu explizit erwähnt werden, dass für die Zustimmung bei der übernehmenden Gesellschaft, die selbst nicht Gegenstand des Abwicklungsverfahrens ist, zwar die an-