Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 175Fedlex · Erläuternder Bericht
Investoren im Zusammenhang mit den Instrumenten keine Regressmöglichkeiten gegen den Bund haben und alleinige Risikoträger sind.
Absatz 8
Sprachliche Anpassung.
Absatz 9
Die Bestimmung wird gestrichen. Die bislang an dieser Stelle spezifisch im Zusammenhang mit einem Bail-in vorgesehene Möglichkeit der FINMA, die Mitwirkungsrechte der Eignerinnen und Eigner vollständig zu suspendieren, wird in den Artikel 28c Absatz 2 Buchstabe a VE-BankG verschoben und inhaltlich erweitert (vgl. Erläuterungen zu Art. 28c Abs. 2 Bst. a VE-BankG).
Art. 30bbisWertausgleich bei Kapitalmassnahmen
Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs wird die bisher in Artikel 31c BankG enthaltende Regelung zum Wertausgleich bei Kapitalmassnahmen neu direkt hinter die in Artikel 30b BankG geregelten Kapitalmassnahmen verschoben.
Absatz 1
Die Anordnung von Kapitalmassnahmen kann unter Umständen bereits dann erfolgen, wenn die betroffene Bank noch nicht überschuldet ist (z. B. bei ernsthaften Liquiditätsproblemen, vgl. Art. 25 Abs. 1 i. V. m. Art. 28 ff. BankG). Auch in diesem Fall würden – als Voraussetzung für die Durchführung eines Bail-in – in einem ersten Schritt das Wandlungskapital nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b BankG vollständig in Eigenkapital gewandelt und die nach Artikel 11 Absatz 2 BankG ausgegebenen Anleihen mit Forderungsverzicht vollständig reduziert, sowie in einem zweiten Schritt das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt (Art. 30b Abs. 5 BankG).
Wie bis anhin soll deshalb eine Entschädigung für die Aktionärinnen und Aktionäre möglich sein. Gläubigerinnen und Gläubiger von Wandlungskapital nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b BankG qualifizieren infolge der vor dem Bail-in vorgenommenen Wandlung für diese Entschädigung ebenfalls als Aktionärinnen und Aktionäre. In Bezug auf diesen Anspruch auf Entschädigung wird neu explizit klargestellt, dass dieser auf den Konkursvergleich beschränkt ist. Eine angemessene Entschädigung entspricht damit in der Höhe einer allfälligen Konkursdividende für die Aktionärinnen und Aktionäre im Falle einer sofortigen Eröffnung des Konkursverfahrens. Denn ohne den Bail-in und die damit verbundene Reduktion oder Wandlung von Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern zur Ermöglichung der Abwicklung hätte eine Konkursliquidation angeordnet werden müssen. In diesem Fall wäre der Anspruch der Aktionärinnen und Aktionäre auf die Konkursdividende beschränkt. Die Aktionärinnen und Aktionäre sollen hier durch den Einbezug von Gläubigerinnen und Gläubigern in einer Abwicklung nicht unverdient bessergestellt werden.