Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Mit dem Erfordernis, wonach der Sanierungsplan auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven und Passiven der Bank und einer vorsichtigen Schätzung des Sanierungsbedarfs beruhen muss (Art. 30c Abs. 1 Bst. a BankG), waren die Grundzüge der Bewertung 2 bereits heute im Gesetz verankert und werden im Interesse der Klarheit neu lediglich noch spezifisch ausformuliert. Der FINMA kommt wie bis anhin ein weites technisches Ermessen zu. Die Bewertung 2 bildet keine Grundlage für Ansprüche Dritter.
Buchstabe c
Die Bewertung zu Liquidationswerten (international bekannt als «Bewertung 3») ist eine Konkursvergleichsbewertung, also eine reine Gone-Concern-Bewertung. Sie dient insbesondere zur Überprüfung, ob die Abwicklung Gläubigerinnen und Gläubiger, sowie Eignerinnen und Eigner, voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter stellt als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses (vgl. Art. 28b Abs. 2 Bst. b VE-BankG). Wie dies bereits heute der Fall ist, bildet diese Bewertung damit die Grundlage für allfällige Ansprüche Dritter.
Absatz 2
Grundlage der Bewertungen bilden die im Bewertungszeitpunkt verfügbaren relevanten Informationen. Damit ist auch klargestellt, dass Wertentwicklungen und Informationen, die erst nach dem Bewertungszeitpunkt verfügbar sind, für die Bewertungen irrelevant sind. Die Bestimmung zielt auf den Umstand, dass in einer Krise kaum je eine vollständige und einwandfreie Informationsbasis vorliegt und die Bewertung dieser Unsicherheit Rechnung tragen muss mit entsprechenden Abschlägen, Rückstellungen, Annahmen über die Werthaltigkeit von Vermögenswerten und die zukünftigen Erträge der Bank, etc.
Absatz 3
Absatz 3 definiert die Zuständigkeiten für die Vornahme der in Absatz 1 genannten Bewertungen.
Die Bewertung 1 wird von der Bank vorgenommen und dient der FINMA als ein Input für die Bestimmung der Insolvenzgefahr nach Artikel 25 Absatz 1 BankG. Die Zuständigkeit der Bank für die Bewertung 1 beschneidet dabei in keiner Weise die Zuständigkeit der FINMA für die Feststellung der Insolvenzgefahr. Die FINMA kann die Insolvenzgefahr insbesondere auch dann feststellen, wenn keine Bewertung 1 der Bank vorliegt oder sich die Insolvenzgefahr nicht aus der Bewertung 1, sondern anderen Anhaltspunkten ergibt.
Die Bewertungen 2 und 3 werden grundsätzlich im Auftrag der FINMA durch eine Bewertungsbeauftragte oder einen Bewertungsbeauftragten und unter Mitwirkungspflicht der Bank (vgl. Artikel 29a Absatz 6 VE-BankG) vorgenommen. Wie in den Erläuterungen zu Absatz 1 Buchstaben b und c ausgeführt, wird bei den Bewertungen 2 und 3 von den im Going Concern anwendbaren Rechnungslegungsstandards zu Fortfüh-