Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Absatz 8
Die FINMA präzisiert in einer FINMA-Verordnung die Anforderungen an die Bewertungen, die Bewertungsbeauftragte oder den Bewertungsbeauftragten sowie die Dokumentation der den Bewertungen zugrundeliegenden Informationen und Annahmen. Die Präzisierungen bezüglich der Bewertungen berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Bewertungen wie folgt:
Grundlage für die Bewertung 1 sind die jeweiligen Rechnungslegungsstandards der Bank und ihrer wesentlichen Rechtseinheiten unter der Annahme, dass sich die Bank im Going-Concern befindet. Die Bewertung ist ein Input der Bank zur Beurteilung der Insolvenzgefahr durch die FINMA.
Die Bewertung 2 stellt eine öffentlich-rechtliche Abwicklungsbewertung dar und basiert auf über den angewandten Rechnungslegungsstandard hinausgehenden Wertanpassungen und Schätzungen per Stichtag des Abwicklungswochenendes.
Die in der Bewertung 3 zu treffenden Annahmen zu Liquidationswerten (z. B. die Höhe von Wertkorrekturen verschiedener Bilanzpositionen) werden präzisiert.
Für die nach Artikel 29a Absatz 1 VE-BankG für die Abwicklung zu erstellenden Bewertungen gilt keine Revisionspflicht. Dies ergibt sich für die Bewertung nach Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe a VE-BankG aus Absatz 4, wonach die FINMA in ihrem Ermessen eine oder einen Bewertungsbeauftragten mit der Prüfung der von der Bank vorgenommenen Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe a beauftragen kann. Für die Bewertungen nach Artikel 29a Absatz 1 Buchstaben b und c VE-BankG folgt dies aus dem Umstand, dass diese Bewertungen grundsätzlich durch die Bewertungsbeauftragte oder den Bewertungsbeauftragten und damit von einer Person mit entsprechenden Fachkenntnissen erstellt werden. Erweist sich der Beizug einer oder eines Bewertungsbeauftragten als nicht durchführbar, so kann die FINMA nach Absatz 5 zwar die Bank anweisen, die Bewertungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c selbst vorzunehmen. Die Gründe, die in diesem Fall einen Beizug einer oder eines Bewertungsbeauftragten verunmöglichen (z.B. Verweigerung der Annahme des Mandats oder der Mandatsausführung in der zur Verfügung stehenden Zeit bei gegebener zeitlicher Dringlichkeit), dürften in diesen Fällen auch einer Revision entgegenstehen. Die FINMA unterzieht die Bewertungen in diesem Fall aber selbst einer Plausibilitätsprüfung.
Werden Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und Liquidationswerten nicht für die Zwecke einer Abwicklung, sondern zur Bestimmung der begründeten Besorgnis der Überschuldung im Hinblick auf einen Konkurs erstellt, so kann zwar unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls deren Prüfung durch die Revisionsgesellschaft der Bank angezeigt sein. In aller Regel dürfte die zeitliche Dringlichkeit die Durchführung einer zeitaufwändigen Prüfung aber nicht rechtfertigen. Ohnehin genügt für die Anordnung von Insolvenzmassnahmen durch die FINMA nach Artikel 25 Absatz 1 BankG die begründete Besorgnis einer Insolvenzgefahr.