Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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rungswerten abgewichen. Die oder der Bewertungsbeauftragte kann als Ausgangspunkt auf die bestehenden Banksysteme und bankinterne Bewertungsmodelle abstellen. Die Bank hat der oder dem Bewertungsbeauftragten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Abs. 6).

Die FINMA muss nicht das Vorliegen der Insolvenzgefahr abwarten, sondern kann die Bewertungsbeauftragte oder den Bewertungsbeauftragten frühzeitig beiziehen, damit die Bewertungen am Abwicklungswochenende vorliegen. Damit soll erreicht werden, dass der Fokus wie bis anhin auf der Geschwindigkeit und Rechtssicherheit der Bewertung liegt.

Absatz 4

Die FINMA kann für die Bewertung 1 eine Bewertungsbeauftragte oder einen Bewertungsbeauftragten mit der Überprüfung der von der Bank vorgenommenen Bewertung beauftragen, insbesondere wenn Zweifel an der von der Bank vorgenommenen Bewertung 1 bestehen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Bank notwendige Wertberichtigungen nicht vornimmt.

Absatz 5

Erweist sich der Beizug einer oder eines Bewertungsbeauftragten für die Bewertungen 2 und 3 als nicht durchführbar, beispielsweise aus Zeitgründen, kann die FINMA die Bank anweisen, diese Bewertungen gemäss den Vorgaben der FINMA selbst vorzunehmen. Die FINMA unterzieht die Bewertungen in diesem Falle einer Plausibilitätsprüfung.

Absatz 6

Die Bank ist verpflichtet, der FINMA oder der oder dem Bewertungsbeauftragten unverzüglich sämtliche für die Bewertungen relevanten Informationen in geeigneter, von der FINMA zu bestimmender Form, bereitzustellen. Es besteht somit eine Mitwirkungspflicht der Bank. Diese beinhaltet auch die Gewährung des erforderlichen technischen Zugriffs auf die relevanten Systeme. Wie dies bereits heute der Fall ist, obliegt es der Bank, die organisatorischen Vorbereitungen dazu bereits im Business as Usual zu treffen.

Absatz 7

Die einer Bewertung zugrundeliegenden Informationen und Annahmen sind angemessen zu dokumentieren. Für Bewertung 2 sollte beispielweise dokumentiert werden, welche Wertanpassungen mit welcher Begründung vorgenommen worden sind (z. B. Wertberichtigungen auf Aktiven, zusätzliche Rückstellungen, Effekte der Abwicklungsanordnungen und zukünftige Kosten und Verluste). Für Bewertung 3 sind Annahmen zu den Liquidationswerten zu dokumentieren.