Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Absatz 2

Keine Anpassung.

Art. 30bterVermögensübertragung an eine Zweckgesellschaft

Absatz 1

Konkret ist bei der Zweckgesellschaft an ein Asset Management Vehicle zu denken. Die FINMA kann die Errichtung einer solchen Gesellschaft vorsehen und die Übertragung von Teilen des Vermögens einer in Abwicklung befindlichen Bank oder einer Übergangsgesellschaft auf diese anordnen. Damit kann sie beispielsweise einen geordneten Marktaustritt eines Instituts über einen längeren Zeitraum unterstützen, indem sie bestimmte Aktiven oder Passiven von der Unternehmensveräusserung auf eine Käuferin oder einen Käufer ausnimmt. So können volatile, illiquide oder schwer zu bewertende Vermögenswerte veräussert werden. Die Errichtung der Zweckgesellschaft ist nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden. Denkbar wären etwa Aktiengesellschaften oder eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen.

Absatz 2

Die FINMA führt und verwaltet die Zweckgesellschaft und bestellt deren Organe, um die Bewirtschaftung und allfällige Veräusserung der übertragenen Aktiven und Passiven sicherzustellen.

Absatz 3

Die Zweckgesellschaft verfolgt das Ziel, den Wert der übertragenen Aktiven im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu maximieren. Mit Blick auf das Vergleichsszenario des Konkurses kann dies auch in einem Werterhalt bzw. einem geringeren Wertverlust gegenüber einer sofortigen Eröffnung des Konkurses bestehen. Diese enge Zielsetzung betrifft die Art und Weise der Verwaltung und Führung der Zweckgesellschaft und hat keine Relevanz für die von der FINMA zu treffende Auswahl der Abwicklungsoptionen. Für Letztere orientiert sich die FINMA an den in Artikel 28a VE-BankG vorgegebenen Zielen.

Absatz 4

Die von einer Zweckgesellschaft zu entrichtende Gegenleistung wird von der FINMA festgelegt. Diese Gegenleistung kann beispielsweise in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von der Zweckgesellschaft ausgegeben werden. Die Gegenleistung kann auch einem negativen Wert entsprechen.