Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 171Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 30 Abwicklungsinstrumente
Der Artikel enthält neu eine konsolidierte Übersicht über die der FINMA in einer Abwicklung zur Verfügung stehenden Abwicklungsinstrumente und wird dementsprechend umbenannt. Weiter sollen die bereits heute bestehenden, international üblichen Übertragungsinstrumente in eigenen Artikeln weiter ausgeführt werden, um deren Anwendbarkeit in der Praxis weiter zu verbessern bzw. rechtssicherer zu gestalten. Konkret sind dies die Vermögensübertragung an eine Zweckgesellschaft (Art. 30bterVE-BankG), die Unternehmensveräusserung (Art. 30bquaterVE-BankG) und die Übertragung auf eine Übergangsgesellschaft (Art. 30bquinquiesVE-BankG). Neu sollen auch die in Artikel 30b BankG aufgeführten Kapitalmassnahmen an dieser Stelle im Sinne einer zentralen Übersicht aufgeführt werden. Durch den Einleitungssatz, wonach die FINMA insbesondere eine oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Massnahmen anordnen kann, wird auch explizit klargestellt, dass die hier genannten Abwicklungsinstrumente in einer Abwicklung sowohl einzeln als auch in Kombination oder gestaffelt anwendbar sind. So kann die FINMA die erforderlichen Abwicklungsinstrumente während des gesamten Abwicklungsverfahrens anwenden, dessen Eröffnung und Beendigung sowie nähere Regelung des Verfahrens ihr obliegen (vgl. Art. 28 Abs. 4 VE-BankG). Schliesslich soll das Verhältnis zum Fusionsgesetz und zu Pflichtangeboten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz präzisiert werden.
Absatz 1
Buchstabe a
Im Sinne einer Übersicht über die Abwicklungsinstrumente werden an dieser Stelle neu auch die Kapitalmassnahmen als zentrales Abwicklungsinstrument genannt. Inhaltlich entspricht diese Regelung dem bisherigen Artikel 30b Absatz 1 BankG. Die ausführlichen Bestimmungen sind in Artikel 30b VE-BankG geregelt.
Buchstabe b
Bei der Übertragung von Teilen des Vermögens der Bank auf eine Zweckgesellschaft ist insbesondere an ein Asset Management Vehicle (Vermögensverwaltungsgesellschaft) zu denken. Nähere Ausführungen dazu finden sich in den Erläuterungen zu Artikel 30bterVE-BankG.
Buchstabe c
Die Unternehmensveräusserung erlaubt es der FINMA, die Übertragung der Beteiligungstitel der Bank oder der Übergangsgesellschaft, oder die Übertragung von deren Vermögen oder von Teilen davon im Rahmen einer Abwicklung anzuordnen. Nähere Ausführungen dazu finden sich in den Erläuterungen zu Artikel 30bquaterVE-BankG.
Buchstabe d
Die Übertragung der Beteiligungstitel der Bank oder die Übertragung ihres Vermögens oder von Teilen davon auf eine Übergangsgesellschaft kann einen für die Abwicklung