Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Absatz 4
Der FINMA kommt ein gesetzliches Ermessen zu, Forderungen vom Bail-in auszunehmen. Im Interesse einer effizienten und wirksamen Abwicklung unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 28a soll die FINMA unter bestimmten Umständen daher einzelne Forderungen oder Forderungstypen begründet von der Wandlung oder der Forderungsreduktion ausnehmen können. Neben Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen zur Gewährleistung der Weiterführung der Bank oder von Bankdienstleistungen sowie den zuvor von Absatz 3 Buchstabe d abgedeckten Forderungen, sollen neu auch weitere Fälle erfasst werden. So soll eine begründete Ausnahme neu z. B. auch möglich sein, wenn ein Bail-in der betreffenden Forderung(en) innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist; der Ausschluss der Forderungen erforderlich ist, um die Gefahr einer breiten Ansteckungsgefahr abzuwenden; oder die Wandlung oder Reduktion der betreffenden Forderungen eine mit den Zielen der Abwicklung nicht vereinbare Wertvernichtung zur Folge hätte. Durch eine Ausnahme gewisser Forderungen von der Wandlung oder Forderungsreduktion kann auch eine ungleiche Behandlung von sich in demselben Rang befindlichen Forderungen resultieren. Der Schutz von Gläubigerinnen und Gläubigern erfolgt über die Konkursvergleichsbewertung.
Absatz 6
Bereits heute erlaubt diese Bestimmung dem Bundesrat, zugunsten von Kantonalbanken vom Grundsatz nach Absatz 5 Buchstabe b abzuweichen, wonach das Gesellschaftskapital vollständig herabzusetzen ist, bevor Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern reduziert werden. Die Kantonalbanken haben so die Möglichkeit, ein Schuldinstrument zu emittieren, welches im Falle einer Insolvenz vor dem Gesellschaftsskapital (dieses ist in der Regel als kantonalrechtliches Dotationskapital ausgestaltet) herabgesetzt werden kann. Dadurch kann ein nach kantonalem Recht ausgeschlossener Wechsel der Eigentümerstellung durch Wandlung der Anleihensgläubigerinnen und -gläubiger im Rahmen eines Bail-in verhindert werden.
Neu soll diese Möglichkeit auch für die PostFinance gelten. Diese besitzt zwar keine Staatsgarantie, ist aber eine Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG, die wiederum vollständig dem Bund gehört. Damit ist der Bund indirekter Eigner der Post-Finance und es ist der Bank von Gesetzes wegen verwehrt, bei einem Bail-in die kapital- oder stimmenmässige Mehrheit an Dritte abzugeben (vgl. Art. 14 Abs. 2 POG). Mit der Umschreibung des direkten und indirekten Eigentums wird sichergestellt, dass die PostFinance als Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.
In Anlehnung an Artikel 40a ERV kann der Bundesrat diese Instrumente noch näher umschreiben. Dabei berücksichtigt der Bundesrat, dass die PostFinance über keine Staatsgarantie verfügt. Er wird die Anforderungen so ausgestalten, dass die Schuldinstrumente nicht zu unangemessenen zusätzlichen Risiken für den Bund führen. Der Bund ist weder direkt noch indirekt Partei dieser Instrumente. Die Instrumente müssen so ausgestaltet werden, dass dies für die Investoren der Instrumente jederzeit klar ist. Insbesondere muss die Emittentin in den relevanten Unterlagen klarstellen, dass die