Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 173Fedlex · Erläuternder Bericht

wendbaren gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen gelten, nicht aber die Bestimmungen des Fusionsgesetzes. Das Fusionsgesetz ist damit bei Anwendung aller in Absatz 1 Buchstaben b–f genannten Abwicklungsinstrumente vollständig ausgeschlossen.

Absatz 5

Führt die Abwicklung einer Bank bei dieser zu einem Kontrollwechsel, können gestützt auf geltendes Recht in einzelnen Konstellationen die übernahmerechtlichen Vorschriften für Pflichtangebote (Art. 135 ff. FinfraG) zur Anwendung kommen. Im Sanierungsfall (neu Abwicklungsfall) besteht zwar gemäss Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe e FinfraG dann keine Angebotspflicht, wenn die Beteiligungspapiere zu Sanierungszwecken erworben werden. Die Übernahmekommission (UEK) verlangt aber zur konkreten Beurteilung ein Sanierungskonzept. Diese parallele Beurteilung durch UEK und FINMA könnte zu Inkonsistenzen und Verzögerungen führen. Die heute gemäss Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe e FinfraG geltende Ausnahme von der Angebotspflicht mit Genehmigungsvorbehalt für die UEK ist im Hinblick auf die Dringlichkeit bei Insolvenzgefahr einer Bank somit nicht genügend. Zudem wäre auch eine nachträgliche umfassende Prüfung einer von der FINMA beschlossenen Abwicklungsmassnahme durch die UEK nicht zielführend. Deshalb soll eine Ausnahmebestimmung eingeführt werden, wonach die Regeln des Übernahmerechts zu Pflichtangeboten nach Artikel 135 ff. FinfraG in einer Abwicklung nicht zur Anwendung kommen.

Art. 30b Abs. 1, 2, 3 Bst. d, 4, 6, 8 erster Satz sowie 9

Absatz 1

Der Absatz wird aufgehoben, da die Beschreibung der Kapitalmassnahme neu bereits in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a VE-BankG aufgeführt wird.

Absatz 2

Sprachliche Anpassung.

Absatz 3

Sprachliche Präzisierung im Einleitungssatz.

Buchstabe d

Die Bestimmung wird gestrichen. Die an dieser Stelle zur Ausnahme vorgesehenen Forderungen, die mit Genehmigung der FINMA oder eines von ihr eingesetzten Beauftragten während bestimmter Schutzmassnahmen oder eines Abwicklungsverfahrens eingegangen wurden, sollen stattdessen unter dem neu breiter gefassten Absatz 4 durch die FINMA im Einzelfall begründet von der Wandlung und Forderungsreduktion ausgenommen werden können.