Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 179Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 30c

Der Artikel wird aufgehoben. Der Inhalt von Absatz 1 wird sprachlich angepasst in den Artikel 28b Absatz 2 VE-BankG verschoben, der Inhalt von Absatz 2 in den Artikel 28c Absatz 1 VE-BankG.

Art. 31

Der Artikel wird aufgehoben, da sich mit Wegfall des separaten Sanierungsplans auch dessen Genehmigung erübrigt (vormaliger Abs. 1). Die Inhalte der Absätze 2 und 4 werden auf den Wegfall des Sanierungsplans angepasst und in andere Bestimmungen verschoben: Absatz 2 ist neu in Artikel 30 Absatz 2 VE-BankG, und Absatz 4 in Artikel 28c Absatz 3 VE-BankG verschoben. Absatz 3 wird ersatzlos aufgehoben. Die heute darin nur für SIBs formulierte Ausnahme vom No-Creditor-Worse-off-Prinzip setzt eine angemessene Entschädigung voraus, so dass die Gläubigerinnen und Gläubiger im Endeffekt zumindest so viel erhalten, wie ihnen im Konkurs zukommen würde.291 Damit resultiert letztlich wieder eine Verpflichtung zur Einhaltung des No-Creditor-Worse-off- Prinzips im Zeitpunkt der Abwicklung. Die Bestimmung stellte damit keine echte Ausnahme vom No-Creditor-Worse-off-Prinzip dar.

Art. 31a

Der Artikel wird aufgehoben.

Das heute in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Ablehnungsrecht zum Sanierungsplan der Gläubigerinnen und Gläubiger führt dazu, dass während der Ablehnungsfrist Unsicherheit darüber besteht, ob eine Abwicklung auch tatsächlich umgesetzt wird oder doch eine Konkurseröffnung erfolgen muss. Aktuell ist das Ablehnungsrecht nur bei SIBs ausgeschlossen (vgl. Abs. 3). Dies bedeutet, dass das Abwicklungsverfahren für alle anderen Banken zwar theoretisch zur Verfügung steht, dessen Durchführung in der Praxis aber mit grosser Unsicherheit verbunden ist. Diese Unsicherheit soll beseitigt werden, indem das Ablehnungsrecht auch für nicht systemrelevante Banken abgeschafft wird.

Dabei wird mit dem No-Creditor-Worse-off-Prinzip als in der Abwicklungsverfügung zu respektierendem Grundsatz nach wie vor sichergestellt, dass Gläubigerinnen und Gläubiger in einer Abwicklung nicht schlechter gestellt werden als bei sofortiger Eröffnung eines Konkursverfahrens.

Die Anpassung ist umso mehr erforderlich, als mit der Zusammenfassung von Sanierungsplan- und Sanierungsverfügung zur Abwicklungsverfügung eine neue Ausgangslage geschaffen wird. Denn eine Ablehnung einer Verfügung der FINMA durch Mehrheitsbeschluss der Gläubigerinnen und Gläubiger kommt nicht in Betracht.

291 BBI 2015 8901, S.9065