Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Art. 31b

Der Artikel wird aufgehoben. Die Gegenleistung bei Übertragungshandlungen ist neu bei den Abwicklungsinstrumenten in den Artikeln 30bterff. VE-BankG geregelt.

Art. 31c

Der Artikel wird aufgehoben. Der Inhalt wird in den Artikel 30bbisVE-BankG verschoben.

Art. 31d Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Bst. f

Sachüberschrift

In der Sachüberschrift wird der Begriff des «Sanierungsplans» durch den neuen Begriff der «Abwicklungsverfügung» ersetzt.

Absatz 1

Da Gläubigerinnen und Gläubiger eine Abwicklung auch bei nicht systemrelevanten Banken nicht mehr ablehnen können (vorgesehene Aufhebung von Art. 31a BankG), kann die aktuell in Absatz 1 Buchstaben a und b vorgenommene Unterscheidung wegfallen. Stattdessen wird festgehalten, dass die Anordnungen der Abwicklungsverfügung neu bei allen Banken mit Erlass der Verfügung, d. h. auf den darin genannten Zeitpunkt, wirksam werden. Weiter wird die Zusammenfassung von Sanierungsplan und -verfügung zur Abwicklungsverfügung sprachlich nachvollzogen.

Absatz 2

Buchstabe f

Sieht die Abwicklung den Einsatz einer Übergangs- oder Zweckgesellschaft vor, muss diese unmittelbar mit Erlass der Abwicklungsverfügung Rechtspersönlichkeit erlangen. Dieser Fall wird neu in der Auflistung in Artikel 31d Absatz 2 VE-BankG ergänzt.

Art. 32 Abs. 1–3bis

Die Zusammenfassung von Sanierungsplan- und -verfügung zur Abwicklungsverfügung wird in den Absätzen 1 – 3bissprachlich nachvollzogen. Weiter erfolgen redaktionelle Anpassungen, die den Inhalt der Bestimmungen jedoch nicht verändern.

Zwölfter Abschnitt: Konkursliquidation insolventer Banken (Bankenkonkurs)

Art. 33 Abs. 1

Sprachlicher Nachvollzug des neuen Begriffs «Abwicklung» anstelle von «Sanierung».