Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Art. 37 Bei Schutzmassnahmen oder im Abwicklungsverfahren eingegangene

Verbindlichkeiten

Sprachlicher Nachvollzug der neuen Begriffe «Abwicklung» anstelle von «Sanierung» und «Abwicklungsbeauftragter» statt «Sanierungsbeauftragter» in der Sachüberschrift wie auch der Bestimmung selbst. Zudem wird der Verweis auf die Schutzmassnahmen neu auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b–d BankG beschränkt, um nur solche Schutzmassnahmen zu erfassen, die erst bei Insolvenzgefahr angeordnet werden können.

Art. 37a Abs. 5 und 5bis

Absatz 5

In Bezug auf die Privilegierung wird bei Forderungen von Säule-3a-Bankstiftungen und Freizügigkeitsstiftungen der Höchstbetrag aufgehoben. Neu sollen die gesamten Forderungen samt freiem Stiftungskapital privilegiert werden.

Absatz 5bis

Damit die Einlagensicherung nach einem Anwendungsfall möglichst rasch wieder über die gesamten Mittel gemäss Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe b verfügt und bestehende Forderungen der Mitgliedsbanken gegenüber dem Träger der Einlagensicherung möglichst rasch wieder beglichen werden können, sind die Forderungen des Trägers der Einlagensicherung gegenüber der konkursiten Bank privilegiert. Der Höchstbetrag gilt für diese Forderungen nicht. Die Summe der gesamten Forderungen ist privilegiert.

Art. 37b Auszahlung aus den verfügbaren liquiden Aktiven

Absatz 1

Im Rahmen der Einlagensicherung (dreizehnter Abschnitt) erfolgt die Zahlung nur in Bezug auf Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen (Art. 37h Abs. 1). Es ist sinnvoll, diese Beschränkung auch bei der Auszahlung aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation aufzunehmen. Durch diese Beschränkung wird die Klarheit erhöht, dass eine sofortige Auszahlung (ob mit oder ohne Mittel des Trägers der Einlagensicherung) einheitlich erfolgt. Mit der Beseitigung dieses Unterschieds wird die Erstellung des Auszahlungsplans vereinfacht. Entsprechend fällt der bestehende Buchstabe b weg. Jegliche sonstige Verrechnung beispielsweise mit Hypotheken, Darlehen oder in anderen Konti vorliegenden Überzügen sowie nicht gebuchten Zinsen und Gebühren zugunsten der Bank ist ausgeschlossen (vgl. Absatz 5). Die Privilegierung der Einlagen bei ausländischen Geschäftsstellen in der Kollokation bleibt erhalten.

Absatz 2

Gemäss der Präzisierung in Artikel 44 Absatz 2 BankV werden bisher die privilegierten Einlagen anteilmässig ausbezahlt, falls die verfügbaren Mittel nicht zur Befriedigung sämtlicher in den Auszahlungsplan aufgenommener Forderungen genügen. Neu soll die FINMA im Fall ungenügender verfügbarer Mittel anstelle einer einheitlichen Quote