Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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4.7 Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 1 Abs. 3

Über die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzstabilität und Finanzmarktregulierung zwischen dem EFD, der FINMA und der SNB wurde bereits 2011 ein tripartites Memorandum of Understanding unterschrieben und 2019 ergänzt.309 Mit der vorliegenden Vorlage wird die Regelung der Zusammenarbeit für die Prävention und Bewältigung einer Finanzkrise in der Schweiz auf Gesetzesstufe angehoben sowie die für die Zusammenarbeit erforderlichen institutionellen Strukturen neu geregelt und die bisherigen Gremien – das Lenkungsgremium sowie der Ausschuss Finanzkrisen – abgelöst. In Artikel 1 Absatz 3 VE-FINMAG wird die Grundlage für die Regelung der Behördenzusammenarbeit bei der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen in der Schweiz sowie die Organisation und die Aufgaben im Finanzstabilitätsrat sowie im Finanzstabilitätsausschuss geschaffen. Die Aufgaben dieser neu geschaffenen Gremien sowie deren Zusammensetzung werden in den Artikeln 54b und 54c VE-FINMAG näher geregelt. Diese Bestimmungen legen insbesondere die jeweilige Funktion im institutionellen Gefüge sowie die Zuständigkeitsordnung fest und schaffen damit eine klare Grundlage für die künftige Zusammenarbeit im Bereich der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen in der Schweiz.

Art. 9a Geschäfte von grosser Tragweite

Absatz 1

Die Kompetenz des Verwaltungsrates, im Einzelfall die Geschäfte von grosser Tragweite zu bestimmen, wird im Grundsatz aus dem Organisationsreglement FINMA (Art. 2bisAbs. 4) übernommen. Neu wird auf Gesetzesstufe klargestellt, was schon heute gilt: Das pflichtgemässe Ermessen des Verwaltungsrats bei der Bestimmung von Geschäften von grosser Tragweite bewegt sich in einem klar definierten Rahmen. Erstens muss der Verwaltungsrat dabei die Definition und die Beispiele nach Absatz 2 und 3 anwenden. Zweitens sind die Einzelheiten, insbesondere das Vorgehen zur Bestimmung von Geschäften von grosser Tragweite, im Organisationsreglement festzulegen (Absatz 4).

Gemäss der aktuellen Praxis der FINMA werden die Geschäfte von grosser Tragweite nach einem klar festgelegten Vorgehen bestimmt: Die Geschäftsleitung und ihre Ausschüsse identifizieren laufend Geschäfte, welche potenziell zu einem Geschäft von grosser Tragweite werden können und zeigen diese dem Verwaltungsrat an. Sobald der Verwaltungsrat von der Geschäftsleitung über ein Geschäft informiert wurde, bestimmt er durch eine gesetzeskonforme Auslegung im Einzelfall, welche Geschäfte von grosser Tragweite durch ihn zu entscheiden und anschliessend durch das operative Organ auszuführen sind. Die Geschäftsleitung und ihre Ausschüsse informieren den Verwaltungsrat über die Entwicklung der identifizierten Geschäfte im Rahmen eines

309 www.sif.admin.ch > Dokumentation > Fachinformationen > 2019 > EFD, FINMA und SNB erneuern tripartite Vereinbarung über Zusammenarbeit > Memorandum of Understanding EFD, FINMA, SNB (2. Dezember 2019).