Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 203Fedlex · Erläuternder Bericht
prioritär behandelten Traktandums ("Fokusthema") in den Verwaltungsratssitzungen (Art. 13 Abs. 4 FINMA Organisationsreglement).
Steht ein Geschäft von grosser Tragweite an, wird dieses – gleich wie bei allen anderen Geschäften – von der Geschäftsleitung ausgearbeitet und dem Verwaltungsrat zum Entscheid vorgelegt. Damit ist bei Geschäften von grosser Tragweite ein Prozess von «Checks and Balances» sichergestellt. Mit einer Verankerung der Abläufe in Bezug auf Geschäfte von grosser Tragweite im Organisationsreglement wird die Rechtssicherheit weiter erhöht und die Handlungsfähigkeit der Geschäftsleitung ebenso gewahrt wie die strategische Zuständigkeit des Verwaltungsrats.
Die Zuständigkeitsordnung ist rein organisationsinterner Natur und hat keine spezifische Schutzfunktion zugunsten Dritter. Der Entscheid des Verwaltungsrates über das Vorliegen eines Geschäfts von grosser Tragweite beschränkt sich einzig auf die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Geschäft von grosser Tragweite vorliegen, das in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fällt, und betrifft damit ausschliesslich die behördeninterne Governance der FINMA. Entsprechend wird explizit geregelt, dass der Entscheid zur Zuständigkeit abschliessend erfolgt und damit nicht anfechtbar ist. Das heisst, es besteht kein Anspruch auf einen Entscheid des Verwaltungsrates anstelle der Geschäftsleitung, oder umgekehrt. Dies wurde bereits in der Botschaft zum FIN-MAG310 festgelegt, wird nun aber klar im Gesetz verankert.
Absatz 2
Die Definition von Geschäften von grosser Tragweite gemäss Artikel 2bisAbsatz 2 Organisationsreglement FINMA wird inhaltlich unverändert übernommen. Geschäfte von grosser Tragweite haben Grundsatzfragen zum Gegenstand und sie präjudizieren eine Reihe von Folgeentscheiden. Demnach sind solche Geschäfte strategische Geschäfte, die eine erhebliche Bedeutung für den Finanzplatz und die Zielerreichung der durch den Verwaltungsrat festgelegten Strategie haben. Es handelt sich somit um strategische Entscheide ausserhalb des Tagesgeschäfts einer Aufsichtsbehörde. Massgeblich sind die potenziellen Auswirkungen eines Geschäfts der FINMA, nicht dessen Auslöser. Die Hürde für den Verwaltungsrat, ein Geschäft im Einzelfall als von grosser Tragweite einzustufen, bleibt – wie bereits heute – hoch. Geschäfte von grosser Tragweite bleiben eng eingegrenzt.
Absatz 3
Die beispielhafte Aufzählung der Geschäfte gemäss Artikel 2bisAbsatz 3 Organisationsreglement FINMA wird materiell übernommen. Dabei wird für die Beispiele betroffener Beaufsichtigter auf die entsprechenden Gesetze verwiesen. Die Beispiele der Geschäfte bleiben im Vergleich zum Organisationsreglement FINMA materiell unverändert, wurden aber an die Begrifflichkeiten auf Gesetzesebene angepasst. Die Listen
310 BBl 2006 2829, S. 2863.