Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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der Beaufsichtigten und der Geschäfte sind nicht abschliessend, sollen aber die Definition nach Absatz 2 veranschaulichen und konkretisieren und so dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Geschäft von grosser Tragweite vorliegt, dienen.

Absatz 4

Dieser Absatz hält im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Abssatz 1 Bst. i FIN-MAG fest, dass die FINMA die Einzelheiten der Bestimmung im Organisationsreglement zu regeln hat.

Art. 14 Abs. 4

Ergänzung der Aufzählung in Absatz 4 um den sogenannten «Abwicklungsbeauftragten» infolge der Einführung des Begriffs der «Abwicklung» im VE-BankG.

Art. 22 Abs. 1bis, 1ter, 2, 3 und 3bis

Allgemein

Die Informationsbefugnisse der FINMA sind nun in Artikel 22 VE-FINMAG zusammengeführt, der die neue gesetzliche Grundlage für sämtliche Informationen vonseiten der FINMA darstellt (unter Vorbehalt insbesondere von Art. 34 FINMAG sowie von Art. 28c Abs. 3 VE-BankG). Was das BankG betrifft, stellt Artikel 22 VE-FINMAG zudem die neue gesetzliche Grundlage für die Information über Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Organisation (Art. 19 VE-BankG), Frühinterventionsmassnahmen (Art. 24 VE-BankG) sowie die heute in Artikel 26 Absatz 2 BankG vorgesehenen Schutzmassnahmen bei Insolvenzgefahr (siehe Art. 26 VE-BankG) dar. Durch die Zusammenführung in einer einzigen Bestimmung wird sowohl für die FINMA als auch für die Beaufsichtigten der rechtliche Rahmen geklärt, die Verzettelung der gesetzlichen Grundlagen reduziert und eine einheitliche und berechenbare Anwendung sichergestellt.

Absatz 1

Keine Änderung am geltenden Recht.

Absatz 1bis

Die FINMA wird verpflichtet, über ihre einzelnen Endverfügungen in Verfahren zu informieren, die sie nach Artikel 30 FINMAG eröffnet hat. Diese Pflicht ist besonders wichtig bei Verfügungen, die pekuniäre Verwaltungssanktionen auf der Grundlage von Artikel 37a VE-FINMAG umfassen, da Urteile gemäss Artikel 6 Absatz 1 EMRK öffentlich verkündet werden müssen. Durch die Veröffentlichung der Endverfügungen kann die Transparenz bezüglich der korrekten Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch die Aufsichtsbehörde sichergestellt werden und es kann gewährleistet werden, dass ihre Sanktionspraxis der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt. So können die Öffentlichkeit sowie die Marktakteurinnen und -akteure davon