Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Das private Interesse kann zum Beispiel höher gewichtet werden, wenn es darum geht, den Aufschub einer Verfügung bezüglich eines Bewilligungsentzugs zu prüfen, wobei Letzterer unter den Instrumenten der FINMA die Ultima Ratio darstellt. Doch auch wenn die Veröffentlichung einer solchen Verfügung den guten Ruf des jeweiligen Instituts stark beschädigt, kann sie nicht aufgeschoben werden, wenn gleichzeitig das Ansehen des Finanzplatzes Schweiz bedroht ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es um schwere Verletzungen des Finanzmarktrechts geht und von ausländischen Behörden geführte Verfahren innert kürzester Zeit veröffentlicht werden könnten. In einer solchen Situation muss das öffentliche Interesse an einer unmittelbaren Veröffentlichung des Bewilligungsentzugs höher gewichtet werden als das private Interesse.

Der Verzicht auf eine Veröffentlichung muss somit die Ausnahme bleiben, und die Bedingungen dafür müssen streng ausgelegt werden. Die systematische Veröffentlichung wird es den Märkten ermöglichen, sich rasch an die Offenlegung dieser Art von Informationen zu gewöhnen und die nachteiligen Auswirkungen für die Beaufsichtigten zu begrenzen.

Buchstabe a

Von einer ernsthaften Beeinträchtigung der Stabilität der Finanzmärkte kann zum Beispiel dann ausgegangen werden, wenn eine Information eine SIB derart schwächen könnte, dass das Vertrauen der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer in die Bank beeinträchtigt wird oder es zum Abzug von Geldern bzw. zu Liquiditätsengpässen kommt, sodass die Information sich über das betroffene Institut hinaus auswirken könnte.

Buchstabe b

Diese Bestimmung betrifft die Untersuchungen der FINMA sowie diejenigen, die von anderen Behörden auf nationaler oder internationaler Ebene durchgeführt werden. Der Verzicht auf eine Veröffentlichung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn Transparenz die Ermittlung behindern könnte, z. B., indem sie das Verhalten der betroffenen Personen oder von Dritten beeinflussen oder die Verschleierung von für die Untersuchung relevanten Sachverhalten ermöglichen würde.

Absatz 2

Dieser Absatz ermöglicht es der FINMA ausnahmsweise, über Einzelfälle zu informieren, die keine Endverfügungen nach Absatz 1bisdarstellen. Darunter fallen insbesondere einzelne Untersuchungen und Verfahren sowie Massnahmen (z. B. Massnahmen im Sinne der Artikel 19, 24 oder 26 VE-BankG). Dies ist jedoch nur möglich, wenn dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis besteht. Die FINMA kann die Information über eine solche aufsichtsrechtliche Massnahme zum Beispiel als notwendig erachten, wenn ein Institut die angeordneten Massnahmen nicht ergreift und die Risiken nicht innert nützlicher Frist gemindert hat. In solchen Fällen hätte die Bekanntgabe der Massnahme eine disziplinarische Wirkung. Ebenso kann die FINMA eine öffentliche Information als notwendig erachten, wenn es um den Schutz der Kundinnen und Kunden geht, zum Beispiel bei einem Annahmeverbot oder bei einem