Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Kenntnis erhalten, dass eine Sanktion ausgesprochen wurde, aus welchen Gründen die Sanktion verhängt wurde und welche Verhaltensweisen zur Sanktionierung führen können.311 Die Einstellungsverfügungen sowie die übrigen Arten von Verfügungen, insbesondere bezüglich Verfahren oder der laufenden Aufsicht, sind von dieser Pflicht nicht betroffen.
Die auf dieser Bestimmung beruhende Information durch die FINMA verfolgt den Zweck, die breite Öffentlichkeit und die Finanzmärkte transparent über ihre Tätigkeit und Praxis zu informieren und bei ihnen Vertrauen zu schaffen. Durch die Nennung der Beaufsichtigten können Gerüchte vermieden werden, die sich ungerechtfertigterweise verbreiten und ein systemisches Risiko auslösen könnten.312 Somit stellt diese Information keine Massnahme gegenüber einer oder einem bestimmten Beaufsichtigten dar und muss daher neutral und objektiv formuliert werden. Aus diesen Gründen ist sie von der Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung im Sinne von Artikel 34 FINMAG zu unterscheiden. Bei dieser handelt es sich um eine Massnahme gegen eine bestimmte, in den meisten Fällen ohne Bewilligung tätige beaufsichtigte Person und wird die gesamte Endverfügung veröffentlicht.
Die auf Artikel 22 Absatz 1bisVE-FINMAG beruhende Information erfolgt nach dem Abschluss eines Verfahrens und muss nicht bis zum Inkrafttreten der Verfügung aufgeschoben werden. Dies ist umso wichtiger, wenn ausländische Aufsichtsbehörden parallel Verfahren führen und ein Aufschub der Veröffentlichung dem Ansehen des Finanzplatzes Schweiz erheblichen Schaden zufügen könnte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die ausländischen Behörden eine sofortige Veröffentlichung vornehmen könnten.
Die gerichtliche Überprüfung wird weiterhin gemäss Artikel 25a VwVG durchgeführt und sieht einen Anspruch auf rechtliches Gehör vor. Der Rechtsschutz kann jedoch in dringenden Fällen, wenn eine umgehende Information ohne vorgängige Anhörung der betroffenen Person aus aufsichtsrechtlichen Gründen unerlässlich ist, durch Artikel 25a VwVG auch nachträglich sichergestellt werden.
Schliesslich werden diejenigen Verfahren, die durch eine gütliche Einigung abgeschlossen wurden, aus Gründen der Transparenz und Gleichbehandlung ebenfalls öffentlich kommuniziert.
Absatz 1ter
Dieser Absatz sieht nicht abschliessende Ausnahmen vom Veröffentlichungsprinzip vor. Er gesteht der FINMA einen Ermessensspielraum zu, der es ihr ermöglicht, sich an die Umstände anzupassen und gewisse unerwünschte Nebeneffekte im Zusammenhang mit der Veröffentlichung zu vermeiden.
311 BBl 2022 776 S. 107.
312 BGE 151 II 197