Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Entzug der Vertretungsbefugnis der Organe. Was die Information über einzelne Untersuchungen oder Verfahren betrifft, so sollte diese mit dem aktuellen Vorgehen der FINMA identisch sein, da die Voraussetzungen (Buchstaben a–c) übernommen wurden und die derzeitige Praxis der FINMA gesetzlich verankert wurde, insbesondere jene hinsichtlich der Aufnahme von Instituten in die Warnliste, die möglicherweise eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne entsprechende Bewilligung ausüben.

In den Buchstaben a–d finden sich nicht abschliessende Beispiele dafür, was als besonderes Bedürfnis angesehen werden muss. Eine allfällige Information vor Abschluss eines Enforcementverfahrens kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn es darum geht, die Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer oder die Beaufsichtigten vor der unerlaubten Tätigkeit eines Instituts oder dem Missbrauch der Identität eines bewilligten Instituts zu schützen, und zwar durch die bereits heute verwendete Warnliste (Bst. a). Ebenso kann sich die FINMA zu einer Information gezwungen sehen, um falsche oder solche Informationen zu korrigieren, welche die Öffentlichkeit in die Irre führen könnten (Bst. b), oder um das Ansehen des Finanzplatzes Schweiz zu wahren (Bst. c), insbesondere wenn ausländische Behörden bereits Informationen über ihre Verfahren oder Untersuchungen veröffentlicht haben oder wenn Institute fälschlicherweise behaupten, ihren Sitz in der Schweiz zu haben und dort reguliert zu sein. Eine Information ist auch möglich, um die Durchsetzung einer Verfügung der FINMA sicherzustellen (Bst. d). Damit wird Artikel 26 Absatz 2 BankG aufgegriffen, der jedoch auch vorsieht, dass die FINMA stets auf die Publikation einer Massnahme verzichten kann, wenn dadurch der Zweck der angeordneten Massnahme vereitelt würde. Die FINMA kann auf der Grundlage ihres Ermessensspielraums und der Situation im jeweiligen Einzelfall beurteilen, ob auch in anderen Situationen ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis vorliegt. Hierfür wägt sie jedes Mal die jeweiligen Interessen mit den verfassungsmässigen Rechten der Beaufsichtigten ab.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass diese Bestimmung die Entscheidung darüber, ob die Öffentlichkeit informiert wird, der FINMA in einer beschränkten Anzahl Fälle überlässt und sie nicht dazu verpflichtet. Somit bleibt die Information nach Absatz 2 die Ausnahme, während die Information nach Absatz 1bisdie Regel darstellt. Sie muss daher unter Einhaltung der Verfassungsgrundsätze, insbesondere des Prinzips der Verhältnismässigkeit, erfolgen.

Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem aktuellen Absatz 3 von Artikel 22 FINMAG. Daher ändert sich an der heutigen Praxis der FINMA in diesem Bereich nichts. Eine Neuerung besteht jedoch darin, dass diese Anforderung nun explizit nicht nur für die Information über Untersuchungen und Verfahren, sondern auch für die Information über Massnahmen (z. B. Massnahmen im Sinne der Art. 19, 24 und 26 VE-BankG) gilt. Die Bestimmung stellt somit eine einheitliche Anwendung dieser Regel in allen Situationen sicher, in denen die FINMA vorzeitig informieren kann.

Die Möglichkeit, auf Verlangen der oder des Betroffenen von dieser Pflicht abzusehen, wird beibehalten, um dem jeweiligen Sachverhalt und der legitimen Interessenlage Rechnung zu tragen.