Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 208Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3bis
Diese Regel zielt darauf ab, die Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu berücksichtigen, dass die Aufsichtsverfahren nicht in erster Linie die einzelne Sanktion, sondern die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems betreffen.
Eine Ausnahme ist vorgesehen, wenn ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis im Sinne von Absatz 2 besteht. In diesem Fall kann es gerechtfertigt sein, die Identität einer natürlichen Person offenzulegen, insbesondere wenn die Information erforderlich ist, um den Markt zu schützen, falsche Informationen zu berichtigen oder eine Verfügung zu vollstrecken. In einer solchen Situation entscheidet die FINMA bei einer schweren Verletzung des Aufsichtsrechts nach eigenem Ermessen, ob aufgrund von Artikel 34 FINMAG die gesamte Verfügung veröffentlicht werden muss oder ob aufgrund von Artikel 22 Absatz 3bisVE-FINMAG eine einfache Information ausreicht.
Umgekehrt wird bei der Information zu juristischen Personen und Personengesellschaften grundsätzlich der jeweilige Firmenname genannt.
Diese Unterscheidung spiegelt die aktuelle Informationspraxis der FINMA wider und trägt der Rolle der regulierten Institute sowie dem grossen öffentlichen Interesse an deren Verhalten auf dem Markt Rechnung.
Absatz 4
Keine Änderung des geltenden Rechts.
Art. 24 Abs. 6
Die Revisionsunternehmen stellen ihren Kunden neben der eigentlichen Prüftätigkeit eine Vielzahl von Dienstleistungen zur Verfügung. Sie erbringen Beratungsdienstleistungen (z. B. in Bezug auf Steuer- oder Rechtsfragen, Informatiklösungen, Geschäftsprozesse, Nachhaltigkeit, Personalwirtschaft, Cybersicherheit) oder leisten vielfältige Unterstützung (z. B. für die interne Revision, bei forensischen Untersuchungen, zur Umsetzung neuer Regeln im Bereich der Geldwäschereiprävention). Derartige Dienstleistungen können die objektive aufsichtsrechtliche Prüfung beeinträchtigen, insbesondere wenn die Tätigkeiten dazu führen können, dass die Prüfgesellschaft die Resultate ihrer Beratung überprüfen müsste oder sich aus der Beratungstätigkeit eine wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben könnte. Letztere kann dazu führen, dass die Prüfgesellschaft das Prüfurteil zu positiv darstellt, um künftige Beratungsaufträge nicht zu gefährden.
Dieser neue Absatz soll nun sicherstellen, dass Prüfgesellschaften für die Beaufsichtigten nur Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit ihrer Prüftätigkeit stehen. Prüfungsfremde Beratungsdienstleistungen sind untersagt. Es existieren schon heute Regeln, die Anforderungen an die Unabhängigkeit stellen (vgl. Art. 11l RAV
i. V. m. Art. 11 RAG und Art. 728 Abs. 2 Ziff. 4 OR) bzw. die Unvereinbarkeit mit dem Prüfmandat regeln (Art. 7 FINMA-PV). Diese sind aber nicht abschliessend klar, lassen