Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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sämtliche von der FINMA Beaufsichtigten gelten. Dadurch kann die Qualität der Prüfung wesentlich gestärkt werden, und die FINMA kann diese besser kontrollieren.
Geschäfte von grosser Tragweite
Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA (Art. 9 FINMAG). Er hat die Aufgaben, die ihm durch das Gesetz zugewiesen sind. Die Aufgaben umfassen sowohl strategische Aufsichtsfragen (mit Aussenwirkung wie beispielsweise der Erlass von FINMA-Verordnungen oder der Beschluss von Rundschreiben) wie auch strategische Behördenfragen (mit Innenwirkung wie beispielsweise die Überwachung der Geschäftsleitung). Die Geschäftsleitung ist das operative Organ der FINMA (Art. 10 FIN-MAG). Sie erlässt Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements und erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Als strategisches Organ entscheidet der Verwaltungsrat der FINMA über strategische Geschäfte und somit auch über die Geschäfte von grosser Tragweite (Art. 9 Abs. 1 Bst. b FINMAG). Die FINMA hat im Organisationsreglement FINMA definiert, was sie unter «Geschäfte[n] von grosser Tragweite» versteht und welche Geschäfte unter diesen Begriff fallen. Die FINMA hat sich dabei an der Botschaft zum FINMAG45 orientiert. Demnach sind Geschäfte von grosser Tragweite strategische (und nicht operative) Geschäfte, die eine erhebliche Bedeutung für den Finanzplatz und die Zielerreichung der durch den Verwaltungsrat festgelegten Strategie haben. Allgemein akzeptierten Grundsätzen guter Corporate Governance folgend, muss der Verwaltungsrat als strategisches Organ auch die strategischen Geschäfte als solche bezeichnen können. Entsprechend hat die FINMA im Organisationreglement (Art. 2bisReglement über die Organisation der Eidgenössischen Finanzmarktaufischt FINMA vom 18. Dezember 200846[Organisationsreglement FINMA]) festgehalten, dass es im Ermessen des Verwaltungsrats liegt – unter Berücksichtigung der Definition und der Beispiele – im Einzelfall zu entscheiden, was als Geschäft von grosser Tragweite qualifiziert. Geschäfte von grosser Tragweite einem operativen Organ zu übergeben, würde Operatives und Strategisches vermischen und eine Kontrolle der Geschäftsleitung durch den Verwaltungsrat erschweren.
Der Internationale Währungsfonds (IWF) prüft die Governance der FINMA regelmässig im Rahmen des Financial Sector Assessment Program (FSAP). In der Überprüfung 2025 bestätigt der IWF, dass seit nunmehr 12 Jahren alle Governance-Massnahmen
45 BBl 2006 2829 ff., S. 2840 und 2863.
46 www.finma.ch > FINMA > Corporate Governance > Organisations- und Geschäftsreglement > Reglement über die Organisation der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA.