Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 210Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 1bis–1quater, 2, 3Der heutige Artikel 28a FINMAG wird insbesondere mit der neuen Pflicht zur FINMA-Genehmigung der Wahl und des Wechsels der Prüfgesellschaft ausgebaut.
Absatz 1bis
Bis zur Inkraftsetzung der Vorlage zur Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften313314 per 1. Januar 2015 genehmigte die FINMA die Wahl der Prüfgesellschaft. Mit der Bündelungsvorlage wurde die entsprechende Norm im FINMAG aufgehoben, da die Zuständigkeit für die Zulassung und Aufsicht über die Prüfgesellschaften neu bei der RAB lag.315 Die Beaufsichtigten müssen heute der FINMA die Wahl der Prüfgesellschaft unverzüglich mitteilen (Art. 13 Abs. 1 FINMA-PV). Die FINMA kann einen Wechsel der Prüfgesellschaft nicht unterbinden, wenn z. B. der oder die Beaufsichtigte der Meinung ist, dass die aktuelle Prüfgesellschaft zu streng prüft. Die FINMA kann keinen Einfluss auf die Wahl nehmen und die neu gewählte Prüfgesellschaft nicht ablehnen. Mit der neuen Regelung kann die FINMA die Genehmigung versagen, sofern entsprechende Gründe vorliegen. Die Genehmigung des Wechsels erhöht die Wirksamkeit der Prüfungen, da den Beaufsichtigten das Druckmittel der impliziten Drohung eines Wechsels genommen wird und stärkt damit die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaften und somit die Qualität ihrer Prüftätigkeit.
Die Genehmigung der FINMA ist gemäss Artikel 15 Absatz 1 FINMAG in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a FINMA-GebV316 gebührenpflichtig. Der Bundesrat wird die Gebühren in der FINMA-GebV regeln.
Jede erstmalige Wahl und jeder Wechsel einer Prüfgesellschaft müssen von der FINMA vorgängig genehmigt werden. Dabei müssen die Beaufsichtigten den Antrag zur Genehmigung der FINMA spätestens sechs Monate vor Beginn des Prüfjahres einreichen. Für die meisten Beaufsichtigten ist das Prüfjahr mit dem Geschäftsjahr beziehungsweise dem Kalenderjahr identisch. Das bedeutet, dass sie den Antrag spätestens bis zum 30. Juni einreichen müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass nach einem genehmigten oder abgelehnten Wechsel mit Beginn des neuen Prüfjahres eine ordnungsgemässe Prüfung gewährleistet ist. Eine solche setzt etwa voraus, dass alle Beteiligten über ausreichend Vorlaufzeit verfügen, um sich angemessen auf das neue Mandat vorzubereiten.
Wenn die Beaufsichtigten ihre Prüfgesellschaft auf eigenes Bestreben wechseln wollen und nicht, weil eine gesetzliche Norm (insb. neu Art. 28b Abs. 1 VE-FINMAG) oder es
313 AS 2014 4073
314 BBl 2013 6857
315 BBl 2013 6857, S. 6901
316 SR 956.122