Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 214Fedlex · Erläuternder Bericht
betroffenen Personen wird somit auf alle Personen ausgedehnt, die bei dem oder der Beaufsichtigten tätig sind. Der Personenkreis wird somit ausgedehnt, um ihn dem persönlichen Anwendungsbereich aus Artikel 145 FinfraG anzupassen.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Pflicht von natürlichen Personen zur Zusammenarbeit mit der FINMA für diese Personen ein Selbstbelastungsrisiko im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren darstellen kann, die Verwertbarkeit der von natürlichen Personen getätigten selbstbelastenden Erklärungen in einem Strafverfahren eingeschränkt werden muss. Diese Einschränkung ist in Artikel 38a VE-FINMAG enthalten.
Absatz 2
Die Meldepflicht wird insofern angepasst, als die Gewährspersonen (inkl. der Mitglieder von Organen) ausdrücklich als Adressatinnen und Adressaten nicht nur der Auskunftspflicht (als Mitarbeitende der Beaufsichtigten), sondern auch der in Absatz 2 vorgesehenen Meldepflicht erwähnt werden. Die FINMA wird in Zukunft leichter auf diejenigen Informationen zugreifen können, die für ihre Aufsichtstätigkeit relevant sind. Ausserdem wird die Rechtssicherheit erhöht, und die einzelnen Personen werden mehr in die Verantwortung genommen. Dadurch, dass die Gewährspersonen auch bezüglich der Meldepflicht in Absatz 2 explizit erwähnt werden, führt das Gesetz die Adressatinnen und Adressaten der Auskunfts- und Meldepflicht kohärent auf. Die übrigen Mitarbeitenden der Beaufsichtigten unterstehen keiner persönlichen Pflicht, Informationen zu melden.
Art. 32a Zwangsgeld
Dieser Artikel führt das Zwangsgeld als Instrument ein. Damit soll sichergestellt werden, dass vollstreckbare Verfügungen tatsächlich vollzogen werden. Es handelt sich dabei somit um eine vollstreckbare Verwaltungsmassnahme. Im Unterschied zu den pekuniären Verwaltungssanktionen ist sie weder repressiv noch strafend. Die Frage nach der Anwendbarkeit der strafrechtlichen Garantien übergeordneten Rechts stellt sich bei diesem Instrument daher nicht.
Absatz 1
Zwangsgelder werden im Ausland als Periodic Penalty Payments bezeichnet.
Bei sämtlichen vollstreckbaren Verfügungen der FINMA im Sinne von Artikel 5 VwVG kann im Falle der Nichterfüllung innerhalb der gesetzten Frist ein Zwangsgeld verhängt werden. Um ein Zwangsgeld verhängen zu können, muss die FINMA jedoch zunächst dem oder der Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Vollziehung der Verfügung gewähren und ihn bzw. sie darüber informieren, dass im Falle der Nichtvollziehung innerhalb der gesetzten Frist ein Zwangsgeld verhängt wird. Ein Zwangsgeld kann nicht ohne vorgängige Information und Frist verhängt werden. Wird die Verhängung eines Zwangsgeldes angefochten (z. B. in Bezug auf deren Verhältnismässigkeit), so ist es nicht mehr möglich, weitere Beschwerden gegen die ursprüngliche Verfügung einzulegen, auf der sie beruht.