Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Gelegenheit hatte, sich in das Mandat einzuarbeiten und gegebenenfalls vorhandene Missstände aufzudecken. Als Richtwert für den genügenden Abstand können drei Jahre gelten. Falls der Abstand kürzer ist, müssen triftige andere Gründe vorliegen, damit die FINMA einen Wechsel genehmigen kann.

Buchstabe f

Die FINMA kann den Antrag zum Wechsel auf eigenes Bestreben genehmigen, wenn der Wechsel nicht erfolgt, um eine strenge Prüfung durch die bisherige Prüfgesellschaft zu vermeiden. Die FINMA hat gerade ein Interesse daran, dass die Prüfgesellschaften die Beaufsichtigten eingehend prüfen und Missstände ans Licht bringen. Falls die Beaufsichtigten dem entgegenlaufen und einen Wechsel anstreben, hat die FINMA hier die Möglichkeit, ihr Aufsichtsinteresse durchzusetzen.

Idealerweise verfügt die FINMA für die Beurteilung der Genehmigungsgründe in den Buchstaben b–f über eine offengelegte Praxis, aus der hervorgeht, welche Kriterien sie bei der Beurteilung beizieht. Dies ermöglicht ihr eine klare Herleitung und Offenlegung gegenüber der oder dem Beaufsichtigten insbesondere, wenn die FINMA einen Antrag nicht genehmigt.

Absatz 1quater

Bei einer Ablehnung des Antrags muss die FINMA der oder dem Beaufsichtigten eine Frist setzen, damit genügend Zeit bleibt, eine andere Prüfgesellschaft zu bestimmen. Ziel muss es sein, dass der Prozess vor Beginn des neuen Geschäfts- beziehungsweise Prüfjahres abgeschlossen ist, damit der oder die Beaufsichtigte zu Beginn des neuen Prüfjahres nicht ohne Prüfgesellschaft (und im Gegenzug mit einer Bewilligungsverletzung) dasteht. In der Regel dürften die Beaufsichtigten bei einer Ablehnung nicht eine Prüfgesellschaft wählen, ohne vorher die FINMA über die Wählbarkeit konsultiert zu haben. Das bedeutet, dass der Fall, in dem der oder die Beaufsichtigte zu Beginn des neuen Prüfjahres keine Prüfgesellschaft bestellt hat, sehr unwahrscheinlich ist. Eine Verletzung der Bewilligungsvoraussetzungen bleibt ein sehr theoretischer Fall (siehe z. B. Art. 18 Abs. 1 BankG, Art. 28 Abs. 1 VAG, Art. 63 Abs. 1 Bst. a FINIG).

Absatz 2

Absatz 2 entspricht inhaltlich der heutigen Regelung. Er wurde ergänzt um die weibliche Form der Beaufsichtigten. Das Verb «verlangen» wurde ersetzt durch «anordnen», das heute verwendet wird, wenn die FINMA Verfügungen erlässt. Auch mit der Einführung der Genehmigungspflicht der Wahlen und der Wechsel der Prüfgesellschaften steht es der FINMA weiterhin offen, eine Prüfgesellschaft auf Basis von Artikel 28a Absatz 2 FINMAG abzusetzen.

Absatz 3

Der zweite Teil von Absatz 3 entspricht dem heutigen Absatz 3. Der erste Teil von Absatz 3 verlangt nun, dass die FINMA die RAB bei einer verweigerten Genehmigung der