Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 211Fedlex · Erläuternder Bericht
die FINMA gestützt auf Artikel 28a Absatz 2 VE-FINMAG verlangt, müssen sie der FINMA in ihrem Antrag eine Begründung für den Wechsel vorgängig darlegen.
Absatz 1ter
Die FINMA entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Die FINMA genehmigt einen Antrag insbesondere, wenn die Bedingungen gemäss den Buchstaben a–e kumulativ eingehalten sind. Aus dem Aufsichtsverhältnis zwischen der FINMA und den Beaufsichtigten können sich im Einzelfall Gründe ergeben, weshalb die FINMA eine Wahl oder einen Wechsel nicht genehmigen kann. Es ist aufgrund der Vielfältigkeit der Beaufsichtigten und der Situationen nicht abschliessend bestimmbar, welche Gründe für die FINMA im Einzelfall noch relevant sein können, warum ein Antrag genehmigt bzw. nicht genehmigt werden kann.
Buchstabe a
Absatz 1 muss eingehalten sein, das heisst die oder der Beaufsichtigte beauftragt eine andere Prüfgesellschaft für die Aufsichtsprüfung als für die Bewilligungsprüfung. Ebenso muss Absatz 1biseingehalten sein, das heisst, der Antrag trifft mindestens sechs Monate vor Beginn des Prüfjahres bei der FINMA ein und bei einem Wechsel auf eigenes Bestreben sind im Antrag die Gründe für den Wechsel dargelegt.
Buchstabe b
Die FINMA genehmigt einen Antrag, wenn sie zum Schluss gelangt, dass die von einer oder einem Beaufsichtigten gewählte Prüfgesellschaft unabhängig prüft.
Buchstabe c
Wenn die FINMA zum Schluss kommt, dass eine Prüfgesellschaft über die erforderlichen personellen und fachlichen Ressourcen verfügt, kann sie den Antrag genehmigen.
Buchstabe d
Für die Genehmigung muss die FINMA die bisherigen Leistungen der Prüfgesellschaft bei anderen Beaufsichtigten als genügend beurteilen. Falls sie zum Schluss kommt, dass eine Prüfgesellschaft bei anderen Beaufsichtigten mangelhafte Prüfungen durchgeführt hat, kann sie die Genehmigung versagen. Die FINMA kann beispielsweise solche Mängel in der Prüfung feststellen, wenn sie im Rahmen ihrer eigenen Aufsichtstätigkeit erkennt, dass die Prüfgesellschaft in ihren Prüfungen einen Missstand nicht aufgedeckt hat.
Buchstabe e
Falls eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter eine neue Prüfgesellschaft in genügendem zeitlichem Abstand zu einem vorherigen Wechsel beauftragt, kann die FINMA den Antrag genehmigen. Der Abstand ist dann genügend, wenn die Prüfgesellschaft