Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Interpretationsspielraum offen und führen zu aufwändigen Abklärungen zwischen der FINMA, den Prüfgesellschaften und den Beaufsichtigten.

Das neu explizit vorgesehene Verbot bezieht sich auf Dienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der sogenannten aufsichtsrechtlichen Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen oder der sogenannten Rechnungsprüfung stehen, keine sonstigen aufsichtsrechtlichen Prüfungen darstellen oder nicht prüfungsnah sind. Als sonstige aufsichtsrechtliche Prüfungen gelten Prüfungen, die im Kontext von aufsichtsrechtlichen Prüfpflichten erfolgen. Dazu zählen insbesondere Modellprüfungen, SIX/BX-Teilnehmerprüfungen, SNB-Reviews, Pfandbriefprüfungen etc. Als prüfungsnahe Dienstleistungen gelten z. B. mit dem Prüfkunden vereinbarte Prüfungshandlungen, Reviews im Auftragsverhältnis, Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten oder Pre-Implementation-Audits. Diese müssen der FINMA vollständig offengelegt werden. Solche Beurteilungen führen zur Abgabe eines unabhängigen Prüfurteils für ein festgelegtes Prüfgebiet ausserhalb der Prüfung. Das Prüfobjekt muss hierbei implementiert oder vollständig entwickelt und bereit zur Implementierung sein. Sonstige aufsichtsrechtliche Prüfungen und prüfungsnahe Dienstleistungen sind teils für die FINMA selbst oder zuweilen für Dritte (z. B. Teilnehmer-Reports der SIX) notwendig und sollen daher nicht unterbunden werden.

Gemäss Artikel 29 Absatz 1 FINMAG müssen die Prüfgesellschaften der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Mit der Einführung dieser neuen Regel werden die Prüfgesellschaften auch die diesbezüglichen Informationen der FINMA einreichen müssen. Diese Massnahme darf aber nicht dazu führen, dass ein Revisionsunternehmen ohne Prüfmandat, das zum Beispiel für eine Bank Steuerberatungen vornimmt, künftig nicht als Prüfgesellschaft wählbar ist. Vorgängige Prüf- und Beratungsmandate sind der FINMA im Zusammenhang mit der Meldung über die Wahl einer Prüfgesellschaft offenzulegen.

Art. 25 Abs. 2

Die Informationspflicht nach Absatz 2 wird mit der Einführung der Genehmigungspflicht nach Artikel 28a Absätze 1bis–1quaterAbs. VE-FINMAG hinfällig und deshalb aufgehoben (siehe nachfolgend).