Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Wahl oder des Wechsels der Prüfgesellschaft informiert. Damit die RAB die Beweggründe der FINMA für ihren Entscheid nachvollziehen kann, teilt die FINMA ihr jeweils ihre Beweggründe mit.

Art. 28b Laufzeit des Auftrags und Verbot der Annahme weiterer Aufträge

Absatz 1

Bei einer Mandatsdauer von höchstens 14 Jahren hat die Prüfgesellschaft Gelegenheit, sich genügend in ein Prüfmandat einzuarbeiten und dann während einer angemessen langen Zeit die oder den Beaufsichtigten zu prüfen. Diese 14 Jahre entsprechen zwei Perioden von leitenden Prüferinnen oder Prüfern, die einer Amtszeitbeschränkung von 7 Jahren unterliegen (vgl. Art. 730a Abs. 2 OR). Die Rotationspflicht dient dazu, die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaften zu stärken und die systemimmanente Gefahr einer zu starken Nähe zwischen den Beaufsichtigten und den Prüfgesellschaften zu verringern.

Absatz 2

Die Rotationspflicht nach Absatz 1 ist grundsätzlich verbindlich. Es sind aber Fälle denkbar, in denen eine gesetzlich verbindliche Rotationspflicht zur Unzeit käme, das heisst zu einem Zeitpunkt, der für die Beaufsichtigte oder den Beaufsichtigten oder die FINMA zu Nachteilen führt. Ungünstig wäre die Rotation insbesondere während einer Fusion (Bst. a) oder in einem Krisenfall (Bst. b). Für begründete Fälle kann die FINMA Ausnahmen gewähren.

Absatz 3

Die Rotationspflicht kann Konzentrationen von Mandaten bei einer Prüfgesellschaft verhindern. Eine solche Konzentration besteht heute bei den SIBs, die alle von EY geprüft werden. Falls aber die Rotationspflicht eine Konzentration nicht verhindert, soll die FINMA eine solche unterbinden können und einer Prüfgesellschaft die Annahme weiterer Mandate verbieten können. Die FINMA entscheidet mittels Verfügung. Der Bundesrat legt die Kriterien für eine Konzentration fest. Die Kriterien können dabei die Systemrelevanz oder allgemein die Diversifikation der Prüfmandate bei einer Prüfgesellschaft berücksichtigen.

Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht

Absatz 1

Der Anwendungsbereich von Artikel 29 FINMAG muss ausdrücklich auf die Mitarbeitenden der Beaufsichtigten ausgedehnt werden. Im Sinne dieser Bestimmung umfasst der Begriff «Mitarbeitende» auch Mitglieder des obersten Leitungs-, Aufsichts- und Kontrollorgans (anders gesagt des Verwaltungsrates) und der eigentlichen Geschäftsleitung, die unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die Personen, die vergleichbare Funktionen innehaben, sowie alle sonstigen Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten müssen. Der Kreis der