Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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der drei Behörden in der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen neu auf Gesetzesstufe verankert. Die institutionelle Kooperation erhält damit eine formelle gesetzliche Grundlage, welche die bisherigen Vereinbarungen in ihren Grundzügen ablöst und rechtlich absichert. Eine Vereinbarung, welche die Einzelheiten der Zusammenarbeit regelt, bleibt gestützt auf Absatz 2 weiterhin möglich und dürfte sich weiterhin als zweckmässig erweisen. Eine solche Vereinbarung kann namentlich organisatorische und verfahrensmässige Fragen konkretisieren. Auch können bei Bedarf weitere Aspekte der Zusammenarbeit geregelt werden, etwa im Zusammenhang mit internationalen Tätigkeiten oder der Koordination in multilateralen Gremien. Aufgrund der Überführung zentraler Elemente der bisherigen Vereinbarung in das Gesetz ist eine Überarbeitung des bestehenden MoUs angezeigt.

Art. 54b Finanzstabilitätsrat

Vorbemerkung

Mit dem Finanzstabilitätsrat sowie dem Finanzstabilitätsausschuss (Art. 54c VE-FIN-MAG) werden zwei neue Gremien geschaffen, welche im Bereich der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen in der Schweiz die bisherigen Strukturen (Lenkungsgremium sowie Ausschuss Finanzkrisen) ablösen. Das Verhältnis zwischen dem Finanzstabilitätsrat und dem Finanzstabilitätsausschuss entspricht grundsätzlich der bisherigen Aufgaben- und Kompetenzordnung zwischen den ersetzten Gremien. Der Finanzstabilitätsrat nimmt die strategische Steuerung wahr, während der Finanzstabilitätsausschuss die fachlich-technische Vorbereitung und operative Umsetzung sicherstellt. Gleichzeitig werden beiden Gremien zusätzliche Aufgaben übertragen.

Der Finanzstabilitätsrat nimmt damit die Steuerungsfunktion im institutionellen Gefüge wahr. In diesem Rahmen legt er insbesondere die mittel- und langfristigen Zielsetzungen sowie die grundlegenden Leitlinien für die Tätigkeit des Finanzstabilitätsausschusses fest. Dieser bereitet Massnahmen vor beziehungsweise verantwortet die Koordination der Massnahmen von Bund, FINMA und SNB und setzt sie im Rahmen seiner Zuständigkeiten um. Die klare funktionale Trennung zwischen strategischer Führung auf Ebene des Finanzstabilitätsrats und den operativen Tätigkeiten auf Ebene des Ausschusses im Bereich der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisenstärkt die Transparenz der Verantwortlichkeiten und gewährleistet eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung auf beiden Ebenen.

Absatz 1

Beim Finanzstabilitätsrat handelt es sich um das strategische Steuerungsgremium. Entsprechend nehmen die obersten Hierarchiestufen der beteiligten Behörden Einsitz. Damit wird sichergestellt, dass die im Rat vertretenen Personen innerhalb ihrer jeweiligen Institution über die erforderliche Entscheidkompetenz verfügen beziehungsweise eine wesentliche Rolle haben in den Entscheidgremien ihrer jeweiligen Institution. Während der Rat auf strategischer Ebene angesiedelt ist, erfolgt die konkrete Vorbereitung und Bearbeitung von Geschäften im Ausschuss. Diese abgestufte Struktur gewährleistet eine kohärente Führung im Bereich der Finanzstabilität. Durch die Vertretung auf höchster Führungsebene bleiben die einzelnen Behörden entscheidungsfähig;