Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Dieser ist für die Umsetzung der strategischen Vorgaben verantwortlich und handelt im Rahmen der vorgegebenen Ziele und Aufträge eigenständig. Zudem ist vorgesehen, dass der Finanzstabilitätsrat dem Finanzstabilitätsausschuss Aufträge erteilen kann (vgl. Absatz 5). Diese Aufträge müssen sich im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Ausschusses nach Artikel 54c Absatz 4 VE-FINMAG bewegen. Die Bestimmung begründet keine Weisungsbefugnis.
Buchstabe b
Der Finanzstabilitätsrat informiert über das EFD den Bundesrat und die Finanzdelegation des Parlaments situationsbedingt über wesentliche Entwicklungen zur Finanzstabilität in der Schweiz. Die Information des Bundesrates hat spätestens dann zu erfolgen, wenn die Risikobeurteilung des Finanzstabilitätsrats ergibt, dass sich die Notwendigkeit von ausserordentlichen Massnahmen durch EFD, FINMA oder SNB abzeichnen. Damit wird sichergestellt, dass der Bundesrat als Gremium frühzeitig Kenntnis über potenzielle Krisensituationen erhält und zeitgerecht strategische Entscheidungen in seinem Zuständigkeitsbereich treffen kann. Eine Information der Finanzdelegation hat spätestens dann zu erfolgen, wenn sich unmittelbar der Bedarf für die Verabschiedung einer Bundesgarantie zur Absicherung von Liquiditätsunterstützungs-Darlehen der SNB abzeichnet (PLB), wobei dies voraussetzt, dass das Parlament die den Räten bereits vorliegende Revision des Bankengesetzes zur Einführung eines PLB verabschieden wird. Die Regelung trägt zur Transparenz zwischen Bundesrat, allenfalls der Finanzdelegation des Parlaments, und den Gremien für die Krisenprävention und -bewältigung bei. Umgekehrt informiert das EFD die Gremien für die Krisenprävention und -bewältigung über wesentliche Ergebnisse aus den Beratungen zur Finanzstabilität im Bundesrat und allenfalls der Finanzdelegation, soweit das EFD diesbezüglich keinen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt.
Buchstabe c
Der Finanzstabilitätsrat koordiniert die öffentliche Kommunikation der Mitgliedsbehörden bei der Bewältigung einer Finanzkrise. Dadurch soll das Vertrauen in die Krisenbewältigung und die Finanzstabilität gestärkt werden. Diese Koordination beschränkt sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt und die wesentlichen Inhalte der Mitteilungen. Die Behörden kommunizieren grundsätzlich weiterhin unabhängig und individuell.
Absatz 5
Die Auftragsbefugnis des Finanzstabilitätsrats gegenüber dem Finanzstabilitätsausschuss dient der strategischen Steuerung und Koordination. Sie erlaubt insbesondere die Festlegung von Prioritäten oder die Beauftragung mit bestimmten Prüf- oder Abklärungsarbeiten. Die Unabhängigkeit der FINMA sowie der SNB bleibt nach den jeweiligen Organisationserlassen (Finanzmarktaufsichtsgesetz und Nationalbankgesetz) ebenso gewahrt wie die bestehenden Verantwortungsbereiche der Behörden.