Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 227Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 43l Auskunfts- und Meldepflicht
Identisch mit den Ausführungen zu Artikel 29 VE-FINMAG.
5a. Titel: Zusammenarbeit für die Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen
Art. 54a Allgemeines
Absatz 1
Absatz 1 verankert den Grundsatz der engen Zusammenarbeit zwischen dem EFD, der FINMA und der SNB im Bereich der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen (vgl. Art. 1 Abs. 3 VE-FINMAG). Die beteiligten Behörden sind gehalten, bei ihrem Handeln die Auswirkungen auf die Zusammenarbeit im Krisenfall sowie auf die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der jeweils anderen Institutionen zu berücksichtigen. Soweit sachlich angezeigt und rechtlich möglich, stimmen sie ihre Tätigkeiten aufeinander ab. Die Bestimmung begründet keine neuen materiellen Zuständigkeiten, verschiebt keine Verantwortlichkeiten und es werden auch keine neuen Instrumente geschaffen, sondern es wird ein verbindlicher Kooperationsrahmen geschaffen, der eine kohärente und wirksame Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen unterstützt. Als Finanzkrisen gelten Krisen, bei welchen eine erhebliche Schädigung der Schweizer Volkswirtschaft und des Schweizer Finanzsystems drohen (vgl. Art. 1 Abs. 3 VE-FINMAG). Solche können beispielsweise vom Ausfall einer systemrelevanten Bank, einer systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastruktur, eines wirtschaftlich bedeutenden Versicherungsunternehmens oder einer Pfandbriefzentrale ausgehen. Isolierte Krisen bei nicht systemrelevanten Einzelinstituten, die keine wesentlichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität haben, gelten nicht als Finanzkrisen. Hingegen kann auch aus der Summe mehrerer gleichzeitiger Krisen bei nicht systemrelevanten Finanzakteuren eine Gefahr für die Finanzstabilität und damit eine Finanzkrise entstehen.
Aus den Bestimmungen zur Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen entstehen für das EFD, die FINMA oder die SNB keine neuen Pflichten, welche über die Kooperation sowie die Aufbereitung, die Analyse und den Austausch von Informationen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen hinausgehen. Die hier spezifisch vorgesehene Zusammenarbeit für die Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen, die auch die SNB einschliesst, geht der allgemeinen Regelung zur Krisenorganisation der Bundesverwaltung gemäss KOBV vor.
Absatz 2
Seit 2011 besteht zwischen dem EFD, der FINMA und der SNB ein tripartites MoU zur Zusammenarbeit im Bereich der Finanzstabilität und der Finanzmarktregulierung. Dieses wurde 2019 ergänzt.331 Mit der vorliegenden Regelung wird die Zusammenarbeit
331 Memorandum of Understanding zur tripartiten Zusammenarbeit im Bereich Finanzstabilität und Finanzmarktregulierung, 2. Dez. 2019, abrufbar unter: https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/fachinformationen/archiv/tripartite-vereinbarung.html.