Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 231Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 6
Der Finanzstabilitätsrat kann Anhörungen mit Dritten durchführen. Diese Möglichkeit dient insbesondere der Einholung zusätzlicher fachlicher Expertise oder von externen Perspektiven, ohne die formelle Zusammensetzung oder die Entscheidkompetenz des Gremiums zu verändern. Dritte nach Absatz 6 unterliegen den Vertraulichkeitspflichten nach Artikel 54j Absatz 1 VE-FINMAG.
Art. 54c Finanzstabilitätsausschuss
Vorbemerkung
Der Finanzstabilitätsausschuss ist das operative Gremium im Bereich der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen. Es übernimmt die fachlich-technische Bearbeitung und Umsetzung der Aufgaben, die im Finanzstabilitätsrat festgelegt werden. Dabei trägt der Finanzstabilitätsausschuss die Verantwortung für die Durchführung der vom Finanzstabilitätsrat erteilten Aufträge und stellt sicher, dass die für strategische Entscheidungen notwendigen Analysen, Bewertungen und Empfehlungen in geeigneter Form aufbereitet werden.
Absatz 1
Wie im Finanzstabilitätsrat setzt sich der Finanzstabilitätsausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern des EFD, der FINMA und der SNB zusammen. Die FINMA wird von ihrem Direktor oder ihrer Direktorin und die SNB vom für Finanzstabilität zuständigen Mitglied des Direktoriums der SNB repräsentiert. Das EFD ist im Finanzstabilitätsausschuss durch das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) und die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) vertreten, repräsentiert durch die SIF-Staatssekretärin oder den SIF-Staatssekretär und die EFV-Direktorin oder den EFV-Direktor. Diese Zusammensetzung des Finanzstabilitätsausschusses widerspiegelt auch seine operative Rolle, im Gegensatz zur strategischen Rolle des Finanzstabilitätsrats. Inwiefern sich die Mitglieder stellvertreten lassen können, ergibt sich aus den jeweiligen Organisationsregelungen. Die Mitglieder sind berechtigt, die Aufbereitung der Informationen an ihre Mitarbeiter zu delegieren und können die erhaltenen Informationen auch an diese weiterleiten.
Absatz 2
Die Leitung des Finanzstabilitätsausschusses obliegt der Direktorin oder des Direktors der FINMA. Die FINMA ist für die Planung, Organisation und Durchführung und Protokollierung der Sitzungen verantwortlich. Dabei bezieht die FINMA das EFD und die SNB namentlich bei der Terminfindung und der Festlegung der Traktanden mit ein. Alle Mitglieder des Finanzstabilitätsausschusses sind berechtigt, Traktanden vorzuschlagen. Diese sind von der FINMA bei der Erstellung der Traktandenliste angemessen zu berücksichtigen. Damit wird sowohl im Finanzstabilitätsausschuss als auch im Finanzstabilitätsrat eine kooperative und institutionell abgestützte Arbeitsweise des Ausschusses gewährleistet und die Gleichberechtigung unter den Mitgliedern gewahrt. Die