Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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zugleich wird die Handlungs- und Entscheidfähigkeit des Finanzstabilitätsrats als Koordinationsgremium sichergestellt. Inwiefern sich die Mitglieder stellvertreten lassen können, ergibt sich aus den jeweiligen Organisationsregelungen. Die Zuständigkeit der einzelnen Behörde, ihre Verantwortung und Kompetenzen werden nicht in Frage gestellt.
Absatz 2
Für die Leitung des Finanzstabilitätsrats hat die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD den Vorsitz. Das EFD ist insbesondere für die Planung, Organisation und Durchführung der mindestens einmal jährlich stattfindenden Sitzungen verantwortlich. Das EFD sorgt in geeigneter Form für die Dokumentation der Sitzungen. Vor der Finalisierung ist diese mit den übrigen beteiligten Behörden abzustimmen. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um ein Koordinationsgremium mehrerer unabhängiger Institutionen handelt, und stellt eine sachgerechte und gemeinsam getragene Protokollierung sicher.
Absatz 3
Grundsätzlich wird der Finanzstabilitätsrat durch das EFD einberufen. Die Mitglieder der FINMA und der SNB können jedoch ebenfalls jederzeit eine Einberufung verlangen. Dadurch wird sichergestellt, dass bei Bedarf zeitnah eine Aussprache auf strategischer Ebene erfolgen kann. Bei der Organisation beziehungsweise der Terminfindung sowie der Festlegung der Traktanden bezieht das EFD die FINMA und die SNB ein. Alle Mitglieder des Rates sind berechtigt, Traktanden vorzuschlagen. Diese sind vom EFD bei der Erstellung der Traktandenliste angemessen zu berücksichtigen. Damit wird eine kooperative und institutionell abgestützte Arbeitsweise des Rates und die Wahrung der Unabhängigkeit von SNB und FINMA im gesetzlich definierten Sinne gemäss den jeweiligen Organisationserlassen gewährleistet. Die Mitglieder des Finanzstabilitätsausschusses nach Artikel 54c Absatz 1 VE-FINMAG nehmen grundsätzlich an den Sitzungen des Finanzstabilitätsrats teil. Dadurch wird gewährleistet, dass die für die Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen erforderlichen Informationen in die Beratungen des Rates einfliessen. Zudem wird die Abstimmung zwischen strategischer und operativer Ebene gestärkt und der Informationsfluss zwischen den beiden Gremien gewährleistet.
Absatz 4
Die Aufzählung der Aufgaben des Finanzstabilitätsrats unter den Buchstaben a bis c ist nicht abschliessend zu verstehen. Grundsätzlich umfasst sein Mandat jegliche Tätigkeiten, die der strategischen Steuerung und Lenkung der Krisenprävention und -bewältigung sowie des Finanzstabilitätsausschusses dienen.
Buchstabe a
Der Finanzstabilitätsrat übernimmt die strategische Führung und legt die grundlegenden Zielsetzungen fest. Er übt damit eine koordinierende und richtungsweisende Funktion aus und setzt die Leitplanken, in denen der Finanzstabilitätsausschuss tätig wird.