Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Der Nemo-tenetur-Grundsatz ist auch auf juristische Personen anwendbar, allerdings in eingeschränkter Form, da er nicht den mit der Menschenwürde verknüpften Schutz der Willensfreiheit bezweckt. Für sie bezweckt dieser Grundsatz einzig die Gewährleistung eines effektiven Verteidigungsrechts.330 Die in der Rechtsprechung festgelegten Regeln gelten für sie weiterhin. Im Rahmen des Verfahrens zur Verhängung einer pekuniären Verwaltungssanktion sind juristische Personen und Personengesellschaften jedoch nicht verpflichtet, gegenüber der FINMA eine Verletzung des Aufsichtsrechts einzugestehen, sodass der Nemo-tenetur-Grundsatz für sie in Artikel 37b Absatz 2 VE-FINMAG verankert ist.
Absatz 2
Absatz 2 präzisiert, dass die vorbestehenden Beweismittel, d. h. die unabhängig vom Willen der betroffenen Person bereits existierenden und der Strafbehörde bekannten Unterlagen und Informationen (Buchhaltungsunterlagen, Verträge, Kontoauszüge, Geschäftskorrespondenzen usw.), für das Strafverfahren weiterhin verwertbar bleiben, auch wenn sie von der FINMA unter Androhung einer strafrechtlichen Sanktion eingeholt wurden.
Diese Unterscheidung geht auf die ständige Rechtsprechung zurück, gemäss welcher der Nemo-tenetur-Grundsatz nicht vor der Pflicht schützt, die bereits vorliegenden Elemente zu übermitteln, sondern lediglich vor der Pflicht, durch die Abgabe neuer selbstbelastender Erklärungen aktiv zur eigenen Verurteilung beizutragen.
Absatz 2 ermöglicht es somit, die Wirksamkeit der Finanzaufsicht und der Zusammenarbeit unter Behörden (Art. 38 FINMAG) zu wahren und dabei die verfassungsrechtlichen Grenzen bezüglich der strafrechtlichen Beweisführung einzuhalten.
Art. 39 Abs. 1
Es wird lediglich die Abkürzung für die Schweizerische Nationalbank (SNB) eingeführt.
Art. 43k Abs. 3
Der heutige Artikel 43k Absatz 3 FINMAG besagt, welche Artikel bzgl. der Prüfung auf die Aufsichtsorganisation und die von ihnen beaufsichtigten Vermögensverwalter und Trustees anwendbar sind. In diesem Absatz wird in Bezug auf Artikel 28a VE-FINMAG nur ergänzt, dass die dort heute schon vorhandenen Absätze 1 und 2 anwendbar sind. Keine Anwendung finden somit die in Artikel 28a ergänzten Absätze bzgl. der Genehmigung der Wahl und des Wechsels von Prüfgesellschaften durch die FINMA. Im Übrigen stellt der Wortlaut des Absatzes klar, dass Artikel 24 Absatz 6 VE-FINMAG (Verbot der Erbringung nicht prüfungsbezogener Dienstleistungen) keine Anwendung findet. Ebenfalls keine Anwendung findet die Pflichtrotation nach Artikel 28b VE-FINMAG.
330 BGE 140 II 384, bestätigt in BGE 142 IV 207