Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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zu Krisenszenarien aber auch vom EFD eingebracht werden, insbesondere wenn es sich um geopolitische Risiken sowie um rechtliche und finanzielle Risiken handelt. Bevor Krisenübungen durchgeführt werden (nachfolgend Bst. f), sollte im Regelfall die allgemeine Stossrichtung im Finanzstabilitätsausschuss diskutiert und vereinbart sowie die Szenarien im Detail ausgearbeitet werden.
Buchstabe f
Grundsätzlich soll mindestens einmal jährlich eine Krisenübung stattfinden, allerdings erfolgt bewusst keine Festschreibung der Häufigkeit. Der Finanzstabilitätsausschuss ist aber angehalten, im Regelfall einmal jährlich eine solche Übung durchzuführen. Denkbar sind zum Beispiel Krisenübungen zur Abwicklung einer systemrelevanten Bank, zum Stand der Liquiditätsvorbereitungen oder betreffend Szenarien, denen eine umfassende Cyberattacke oder eine Strommangellage zugrunde liegen. Die Krisenübungen sollen dabei möglichst konkret die vorhandenen Krisendispositive und Instrumente (wie Liquiditätshilfen, Abwicklungspläne, PLB) testen.
Grundsätzlich nehmen jeweils alle Mitglieder des Finanzstabilitätsausschusses an den Krisenübungen teil, Ausnahmen sind aber möglich. Umgekehrt können bei Bedarf auch andere Teilnehmende vorgesehen werden, so beispielsweise Vertreter des Bundesamtes für Cybersicherheit, wenn es sich um eine Krisenübung zu einer Cyberattacke handelt. Ebenfalls zweckmässig erscheint der Einbezug betroffener Finanzinstitute in Krisenübungen, beispielsweise systemrelevanten Banken. Bei Krisenübungen zu einer international tätigen SIB ist ferner auch der Einbezug ausländischer Behörden ein wesentliches Element.
Buchstabe g
Auch dient der Finanzstabilitätsausschuss der Information, dem Austausch und der Diskussion über Finanzstabilitätsthemen mit Bezug zu einer Abwicklung. Die Diskussion kann auch die Umsetzbarkeit der Abwicklungspläne von SIBs beinhalten, insbesondere mit Blick auf Abhängigkeiten im Verantwortungsbereich der jeweils anderen Behörden und potenzielle Umsetzungshindernisse. Zu denken ist namentlich an Herausforderungen bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung eines Bail-in, die mögliche Notwendigkeit von Liquiditätsunterstützung durch die SNB oder Liquiditätsunterstützungs-Darlehen mit Ausfallgarantie durch den Bund sowie an internationale Entwicklungen, die die Umsetzung eines Abwicklungsplanes erschweren. Bei der Diskussion der Abwicklungspläne nimmt jede Behörde diejenige Sichtweise ein, die ihrem Mandat entspricht und trägt die jeweilige Verantwortung. Konkret bleibt die FINMA für die Abwicklungspläne sowie deren Umsetzbarkeit und deren Auslösung verantwortlich, die SNB für die Vorbereitung und Gewährung einer Liquiditätsunterstützung und das EFD für die Vorbereitung einer Ausfallgarantie durch den Bund zur Absicherung von Liquiditätsunterstützungs-Darlehen. Die Genehmigung der Abwicklungspläne obliegt der FINMA. Die Diskussion soll weiter auch Finanzstabilitätsrisiken beinhalten, die sich bei einer Abwicklung von nicht systemrelevanten Banken oder einer Sanierung von anderen Finanzmarktteilnehmern ergeben könnten.