Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 235Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 5
Der Finanzstabilitätsausschuss kann zur Anhörung auch Personen einladen, die nicht Mitglieder des Gremiums sind. Diese Dritten nehmen informierend oder beratend teil und verfügen über keine Mitgliedschafts- oder Teilnahmerechte. Die von ihnen abgegebenen Stellungnahmen sind nicht bindend für die Entscheidfindung des Gremiums. Die Möglichkeit zur Anhörung Dritter dient insbesondere der Einholung zusätzlicher fachlicher Expertise oder von externen Perspektiven, ohne die formelle Zusammensetzung oder die Entscheidkompetenz des Finanzstabilitätsausschusses zu verändern. Dritte nach Absatz 5 unterliegen den Vertraulichkeitspflichten nach Artikel 54j Absatz 1 VE-FINMAG.
Art. 54d Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Finanzstabilitäts-
rats und des Finanzstabilitätsausschusses im Allgemeinen
Vorbemerkung
Da die Zuständigkeiten des EFD, der SNB und der FINMA bei der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen unangetastet bleiben, ist die Behördenzusammenarbeit bei der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen im Wesentlichen eine koordinierende. Dies umso mehr, weil in aller Regel keine der drei Behörden selbstständig eine Finanzkrise abwenden kann, sondern dafür typischerweise das Zusammenspiel, die Kompetenzen sowie Informationen auch der jeweils anderen Behörden notwendig sind. So ist beispielsweise damit zu rechnen, dass eine Abwicklung einer SIB, die von der FINMA angeordnet werden muss, ohne Liquiditätsunterstützung der SNB und allenfalls ohne Liquiditätsunterstützungs-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes nicht möglich sein könnte. Umgekehrt ist die SNB, um Liquiditätsunterstützungs-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes zu gewähren, auf eine Einschätzung der FINMA zur Solvenz der betroffenen Bank angewiesen (Art. 32a Abs. 3 Bst. c E-BankG332; Geschäft 23.062). Bei der Krisenbewältigung, der Prävention, aber auch bei der Einschätzung der Risiken durch die drei Behörden - und im Fall des EFD auch gegenüber dem Bundesrat - sind die Behörden auf Informationen der jeweils anderen Behörden angewiesen. Artikel 54d und Artikel 54e schaffen die für das Funktionieren von Finanzstabilitätsrat und Finanzstabilitätsausschuss notwendigen Grundlagen, indem sie den Austausch von Informationen ermöglichen und für Informationen, die bei der Krisenbewältigung notwendig sind, neu verpflichtend regeln.
Die in den Gremien ausgetauschten Informationen werden zum Zweck der Prävention und Bewältigung einer Finanzkrise in der Schweiz zwischen dem EDF, der FINMA und der SNB ausgetauscht (vgl. auch Art. 54j Abs. 3 VE-FINMAG und die Erläuterungen dazu). Es handelt sich grossmehrheitlich um Informationen, über welche die Behörden aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags 1. bereits verfügen unter Vorbehalt der Informationen nach Artikel 54e Abs. 1 VE-FINMAG, beziehungsweise 2. Kraft Gesetz erheben und bearbeiten dürfen, und die 3. zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 54b und Artikel 54c sowie Artikel 54d f. und Artikel 54g erforderlich sind. Ist es aufgrund der
332 BBl 2023 2166